_ Versicherungsschutz besteht auf dem Hinweg zur Arbeit bereits mit dem Durchschreiten der Haustür und erstreckt sich ab dann auch auf Gefahrenmomente, die vom privaten Grundstück ausgehen. Gleiches gilt, wenn der Versicherte die Fahrt zur Arbeit auf dem eigenen Grundstück antritt und zu diesem Zweck das Hoftor öffnet beziehungsweise schließt. Das Gericht geht dabei davon aus, dass "die auf das Erreichen der Arbeitsstätte gerichtete Handlungstendenz" auch noch beim (Wieder-)Verschließen des Hoftores fortbesteht. Die - wenn überhaupt - anzunehmende Unterbrechung des Arbeitsweges während des Öffnens oder Schließens des Tores ist jedenfalls unerheblich.
LSG Darmstadt, Entscheidung vom 2.2.2016, Az. L 3 U 108/15, DAR 2016, 347
- Ausgabe 09/2016 Seite 67 (124.1 KB, PDF)