Im VW-Abgasskandal hat ein deutsches Gericht einen Vertragshändler erstmals zur Nachlieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Serienproduktion verurteilt. Wie die Klägervertretung Dr. Stoll & Sauer am Mittwoch in Lahr mitteilte, hat der Kunde den von den Software-Manipulationen betroffenen Wagen zurückzugeben – eine Entschädigung für die Fahrzeugnutzung muss er aber nicht bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 7 O 967/16).
Der Kläger hatte einen Alhambra mit dem Skandalmotor EA189 (Version 2,0 TDI) im März 2015 bei einem Seat-Händler gekauft und Mitte Mai zugelassen. Nach Aufdeckung der Dieselaffäre entschied er sich gegen den Rücktritt vom Kaufvertrag, stattdessen machte er die Nachlieferung eines aus der aktuellen Serienproduktion stammenden Modells mit Euro-6-Norm geltend. Dies lehnte das Autohaus ab, weshalb der Kunde vor Gericht zog.
Dort hatte er Erfolg. Das Landgericht Regensburg sah in der verbauten Prüfstandserkennung einen gravierenden Sachmangel. Deshalb habe der Kläger das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, "wobei er grundsätzlich frei wählen kann, ob er die Beseitigung des Mangels oder – wie hier – die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt". Nach Ansicht des Gerichts liegt keine sogenannte Unmöglichkeit für den Händler vor, weil nach den verwendeten Standard-AGB des VW-Konzerns der Fahrzeugkäufer weitgehende Konstruktion- oder Formänderungen ohnehin bei der Lieferung hinnehmen muss und dies umgekehrt auch für den Verkäufer gelten muss. Die Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der Folgeproduktion sei daher möglich, auch wenn das neue Modell eine andere Motorleistung oder sonstige technische Verbesserung aufweise.
Ausgang der Nachbesserung ungewiss
Laut Mitteilung konnte sich der Seat-Händler auch nicht darauf berufen, dass die Nachbesserung erheblich kostengünstiger sei als die Nachlieferung. Das Landgericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass es derzeit noch ungewiss sei, ob das vom Hersteller angebotene Software-Update überhaupt wirksam sei und wie sich der Wiederverkaufswert des betroffenen Fahrzeugs entwickle. Außerdem drohe bei einer mangelhaften Nachbesserung im Zuge des Rückrufs eine Verjährung der Gewährleistungsrechte.
Nutzungsersatz muss der Kläger dem Gericht zufolge nicht leisten, "weil es weil es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB handelt. Auf solche Verträge ist § 439 Abs. 4 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben sind noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 Abs. 5 S. 1 BGB)". Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag oder auch bei der Geltendmachung von Schadensersatz müssen Geschädigte dagegen Nutzungsersatz zahlen, wenn sie das Fahrzeug zurückgeben.
Abgas-Klagen laufen zurzeit an vielen Landgerichten. Die Rechtsprechung ist bislang uneinheitlich. (AH)