7,7 Liter pro 100 Kilometer verbrauchte der Neuwagen, selbst bei ausgesprochen sparmsamer Fahrweise. Doch im Datenblatt, das der Käufer in der Hand hielt, waren 7,1 Liter angegeben. Das schaffte selbst ein gewiefter Spezial-Tester nicht. Ganz klar, ein Fahrzeugmangel. Dennoch: kein Grund, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Denn dafür bedürfe es einer Abweichung von mindestens zehn Prozent, entschied kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Zumal sich laut Deutscher Anwaltshotline die Angaben auf dem beigelegten Datenblatt eines Neuwagens in der Regel nicht auf das vom jeweiligen Käufer erworbene konkrete Fahrzeug beziehen, sondern auf ein der Serie zuzuordnendes allgemeines Labor-Prüffahrzeug. Das wiederum unterliege ganz bestimmten Messbedingungen laut EG-Richtlinien, nicht aber dem alltäglichen Betrieb. Damit werde der angegebene Verbrauchswert nicht unbedingt von dem konkreten Fahrzeugerwerber in seiner eigenen Fahrpraxis außerhalb des Labors erreicht. (sl) Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen I-28 U 12/11