Auch wenn das klar belegbare Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers erheblichen Einfluss auf das Unfallgeschehen hat, muss dies nicht zwangsläufig eine Mithaftung des Unfallgegners ausschließen. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg, das sowohl Autofahrer als auch Radfahrerin dazu verurteilte, 50 Prozent des Schadens zu tragen, obwohl sich die Radfahrerin regelwidrig im Verkehrsraum des Autofahrers bewegte. (Az.: 12 U 179/20)
Im verhandelten Fall wechselte die Radfahrerin am Ende eines für die Fahrradnutzung zugelassenen Fußwegs trotz einer Absperrung auf die Straße, wo sie mit dem Auto kollidierte. Radfahrerin und Autofahrer forderten wechselseitig Schadenersatz, das OLG entschied jedoch für die hälftige Teilung.
Nach Ansicht des Gerichts würde an der Unfallstelle zwar keine von der Radfahrerin beanspruchte Vorfahrtsregelung greifen, doch zugleich war für die Richter nicht nachvollziehbar, warum der Autofahrer die Radfahrerin in einem gut einsehbaren Bereich nicht gesehen haben will. Zumal der Fußgängerübergang am Unfallort von Autofahrern erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt, wie das Portal "RA Online" aus dem Urteil erläutert. (SP-X)