Als Radfahrer lebt man im Straßenverkehr mitunter gefährlich. Deshalb müssen Autofahrer Rücksicht auf die Zweiräder nehmen, zum Beispiel beim Überholen. Was viele nicht wissen: Es gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern, näher darf ein Auto einem Radler beim Überholen nicht kommen.
Das ist der Abstand von dem die Rechtsprechung üblicherweise ausgeht, die Straßenverkehrsordnung schreibt in §5 einen "ausreichenden Sicherheitsabstand" vor. In bestimmten Fällen müssen Autofahrer und natürlich auch Lkw-Fahrer zwei Meter Abstand lassen, darauf weist der Autoclub KS hin: Ab 90 km/h – zum Beispiel auf einer Landstraße ohne eigenen Radweg -, bei schlechten Straßenverhältnissen, winterlicher Fahrbahn, starkem Wind, beim Überholen Rad fahrender Kinder oder wenn ein Kind auf dem Rad mitgenommen wird.
Ist es nicht möglich, den Abstand einzuhalten, beispielsweise weil Gegenverkehr kommt, darf der Autofahrer nicht überholen. Selbst wenn es nicht zum Unfall kommt, muss der Autofahrer, der zu dicht überholt, mit einer Anzeige wegen Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs rechnen, warnt der Autoclub. Bereits 1967 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Überholen schon dann gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, wenn er den Radfahrer erschreckt und damit zu einer Fehlreaktion veranlasst. (sp-x)