Wer den Arbeitsweg mit dem Dienstwagen fährt, kann nicht fristlos gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer auch zu Hause arbeitet. Vorausgesetzt er dokumentiert seine Fahrten und handelt nicht entgegen konkreter Anweisungen. So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline in einem aktuellen Fall (Az.: 2 Sa 152/14).
Eine Firma hatte einem schwerbehinderten Marketing-Mitarbeiter ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt. Seine Geschäftsreisen und andere betriebliche Fahrten sollte er dokumentieren, weitere Anweisungen erhielt er nicht. Er nutzte das Fahrzeug allerdings auch für seinen Arbeits- und Heimweg, den er auch stets dokumentierte. Dies nahm das Unternehmen aber zum Anlass und kündigte dem Mitarbeiter fristlos wegen des privat zweckentfremdeten Dienstwagens.
Doch der wehrte sich dagegen. Er habe den Dienstwagen nur genutzt, wenn es sich um Firmenangelegenheiten gehandelt hätte. So hätte er seine Arbeit öfter mit nach Hause genommen oder am nächsten Tag sehr früh zu einer Geschäftsreise aufbrechen müssen. Wegen seiner Behinderung habe er das Fahrzeug auch dazu gebraucht, Arbeitsmaterialien mit nach Hause zu nehmen.
Das LAG Rheinland-Pfalz gab ihm recht. Der Kläger sei seiner Pflicht, die durchgeführten Fahrten zu dokumentieren, nachgekommen. Auch weil er keine besondere Einweisung erhalten hatte und die Fahrten offensichtlich einen dienstlichen Hintergrund hatten, sei eine fristlose Kündigung nicht rechtens, urteile das Gericht. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten nach Erteilung einer Abmahnung eingestellt hätte, so dass die außerordentliche Kündigung bereits deshalb unwirksam sei. (AF)