_ Die Kosten für die Begutachtung eines beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungspflicht zur Höhe der Sachverständigenkosten in der Regel, indem er die beglichene Rechnung des Sachverständigen vorlegt.
BGH, Entscheidung vom19.7.2016, Az. VI ZR 491/15, DAR 2016, 696
- Ausgabe 03/2017 Seite 84 (168.4 KB, PDF)