_ Der Schädiger kann den Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Gleichzeitig muss der Schädiger alle Punkte widerlegen, mit denen der Geschädigte den Verweis an die günstigere Werkstatt als unzumutbar ablehnt.
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
Der Schädiger respektive dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte freie Fachwerkstatt für die Reparatur ihre marktüblichen, also allen Kunden zugänglichen, Preise zugrunde legt.
BGH Entscheidung vom 28.4.2015, Az. VI ZR 267/14, DAR 2015, 385
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