_ Der Geschädigte kann durch verzögerte oder unterbliebene Weiterleitung eines Schadengutachtens an den Versicherer gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, wenn er durch die Verzögerung den Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit vereitelt.
Er muss sich nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen lassen, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, kann seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 3.7.2015, Az. 13 S 26/15, VersR 2016, 1457
- Ausgabe 03/2017 Seite 84 (168.4 KB, PDF)