Betankt ein Beamter einen Dienstwagen falsch, so muss er für den verursachten Motorschaden auch gerade stehen. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen ihn wegen grober Fahrlässigkeit ist nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig hervor (vom 2. Februar 2017, Az. 2 C 22.16).
Der Fall: Ein Polizeibeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern hatte im August 2012 ein Einsatzfahrzeug mit Benzin statt mit Diesel betankt. Die Rechnung an der Tankstelle beglich sein Beifahrer. Die beiden Polizisten fuhren anschließend weiter, der Motor wurde dadurch beschädigt. Das Land nahm die Männer wegen des Gesamtschadens von rund 4.500 Euro in Anspruch. Dagegen zog der Fahrer vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Greifswald hob zunächst den Bescheid des Landes teilweise auf. Es gab dem Dienstherr eine Mitschuld an dem Schaden. Der Dienstherr habe die ihm gegenüber dem Polizisten obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er keinen Tankadapter eingebaut habe. Deshalb sei der Schadensersatzanspruch zu kürzen.
Naheliegende Verhaltenspflichten missachtet
Das sah das BVerwG anders und wies die Klage gegen den Bescheid insgesamt ab. Der Beamte habe grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst war, mit einem Dieselauto unterwegs zu sein. Er habe beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen. Ein Mitverschulden könne dem Dienstherrn nicht angelastet werden. Insbesondere sei er nicht aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, einen Adapter einzubauen.
Die Leipziger Richter verwiesen auf § 48 des Beamtenstatusgesetzes. Dieser sehe bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beamten, das zu einem Schaden an Gegenständen des Dienstherrn geführt hat, zwingend die Schadensersatzpflicht vor. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn könne diese ausdrückliche gesetzliche Regelung, die bereits durch die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit die Interessen des betroffenen Beamten berücksichtigt, nicht wieder überspielen, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. (rp)