_ Der seit dem Schuldrechtmodernisierungsgesetz geltende § 434 BGB geht von einem wesentlich weiter gefassten Sachmangelbegriff aus als das alte Recht. Urteile zum alten § 459 BGB a.F. können daher nicht mehr angewendet werden (mit Blick auf den VW-Skandal eine sehr wichtige Aussage). Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne des § 434 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.
BGH, Entscheidung vom 15.6.2016, Az. VIII ZR 134/15, DAR 2016, 509
- Ausgabe 10/2016 Seite 95 (345.9 KB, PDF)