_ Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug zu demjenigen Preis, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten festgeschrieben hat, das eine konkrete Wertermittlung auf dem allgemeinen regionalen Markt erkennen lässt, so leistet er dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge. Der Geschädigte kann dann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufe erzielt werden könnte.
Eine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf seines Wagens dem gegnerischen Haftpflichtversicherer das Schadengutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen, wie es zum Beispiel vereinzelt in der Rechtsprechung verlangt wird, sieht das Landgericht Gießen nicht.
LG Gießen, Entscheidung vom 28.1.2016, Az. 5 O 212/15, Die Verkehrsanwältin 2016, 152
- Ausgabe 09/2016 Seite 67 (124.1 KB, PDF)