Wird ein Gebrauchtwagen mit dem Vermerk "HU neu" verkauft, muss er verkehrssicher sein. Ansonsten kann der Käufer fristlos vom Vertrag zurücktreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden (Az.: VIII ZR 80/14).
In dem verhandelten Fall hatte eine Gebrauchtwagenkäuferin bei einem Händler einen Kompakt-Van erworben. Im Kaufvertrag war vermerkt, dass das Fahrzeug gerade erfolgreich die Hauptuntersuchung absolviert hatte. Kurze Zeit später stellte sich allerdings heraus, dass die Bremsleitungen derart korrodiert waren, dass die Plakette niemals hätte erteilt werden dürfen. Die Käuferin verlangte daraufhin wegen arglistiger Täuschung ihr Geld zurück, hilfsweise erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der BGH fand zwar keine Belege für eine arglistige Täuschung, akzeptierte aber den Rücktritt ohne die sonst üblichen Nachbesserungsversuche von Händlerseite. Die sogenannte Nacherfüllung sei in diesem Fall unzumutbar, weil die Käuferin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Gebrauchtwagenhändlers verloren habe. (sp-x)