Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Toyota-Vertragshändler zur Rücknahme eines Lexus' mit einem Listenpreis von 135.000 Euro verpflichtet. Begründung: Der Wagen verfügte nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher (OLG-Az.: Aktenzeichen 13 U 73/14). Abzüglich eines Nutzungsvorteils musste der Händler dem Kunden daher 117.000 Euro zurückzahlen.
Ein Geschäftsführer hatte im Januar 2013 das Fahrzeug beim Händler für seine Firma bestellt. Das ebenfalls dort gekaufte Vorgängermodell verfügte noch über einen Aschenbecher. Aus Sicht des Kunden hatte man daher beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage des Kunden noch ab.
Die Berufung hatte hingegen vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Nach der Vernehmung von Zeugen stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war. Das Fehlen des Aschenbechers sei eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, so die Richter. Der Geschäftsführer hatte dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass für ihn ein sog. Raucherpaket sehr wichtig sei. Das Fehlen des Aschenbechers sei keine bloße Bagatelle.
Keine Nachrüstung möglich
Anders als die Händlerin, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des "Rauchkomforts" ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Kundenauffassung. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht "abgeascht" werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen.
Zudem könne die Zigarette während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde. Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. (ng)