Der Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt für Kraftfahrer bei 1,1 Promille. Dieser Wert ist allerdings nicht pauschal auf Pedelec-Nutzer anwendbar, wie jetzt das Oberlandesgericht in Karlsruhe geurteilt hat. Im verhandelten Fall wurde ein Pedelec-Fahrer bei einem Zusammenstoß mit einer Radfahrerin im Jahr 2018 der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr angeklagt, da bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille festgestellt wurde.
Am Amtsgericht Staufen und dem Landgericht Freiburg gab es jedoch Freisprüche, da für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht der Grenzwert für Kraftfahrer von 1,1 Promille, sondern der für Radfahrer festgelegte Wert von 1,6 Promille gelte. Gegen diese Begründung richtete sich eine Revision der Staatsanwaltschaft.
Doch das Oberlandesgericht in Karlsruhe vertrat die Ansicht, dass Pedelecs zwischen Mofa und Fahrrad einzusortieren sind und sich deshalb eine Einstufung des Pedelec-Nutzers unter den für Kraftfahrer geltenden Grenzwerte verbiete. Bislang liegt kein gesichertes naturwissenschaftlich-medizinisches Erfahrungswissen vor, welches eine Einstufung der absoluten Fahruntertüchtigkeit unterhalb des für Radfahrer geltenden Werts von 1,6 Promille bestätigt. Solange dies der Fall ist, sei eine Übertagung der Grenzwerte für Kraftfahrer auf Pedelec-Fahrer also unzulässig, zitiert das Portal RA-Online aus dem Urteil (2 Rv 35 Ss 175/20). (SP-X)
Peter