Auch für Blitzer-Apps auf dem Smartphone gilt das Radarwarner-Verbot. Während der Fahrt dürfen sie nicht genutzt werden, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock hervorgeht.
Die Straßenverkehrsordnung verbietet die Nutzung von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das wusste auch ein Autofahrer, der mit aktivierter Blitzer-App von der Polizei erwischt wurde. Gegen das verhängte Bußgeld argumentierte er damit, dass sein Smartphone nicht unter das Verbot falle, da es nicht speziell zum Schutz vor Radarkontrollen entwickelt worden sei.
Das Oberlandesgericht Rostock war anderer Ansicht. Aus der Formulierung in der StVO ließe sich nicht schließen, dass nur extra für diesen Zweck hergestellte Geräte gemeint seien, heißt es laut der Rechtsschutzversicherung D.A.S. in der Begründung der Entscheidung. Denn immerhin bestimme auch der Nutzer über die Verwendung des Geräts – durch das Installieren der App und das Einschalten während der Fahrt. Auch ginge aus der Gesetzesbegründung klar hervor, dass der Gesetzgeber den technischen Fortschritt im Blick gehabt habe: Er habe nicht nur Radarwarner und Laserstörgeräte verbieten wollen, sondern auch andere technische Lösungen mit ähnlichem Effekt. Der Fahrer musste daher das Bußgeld von 75 Euro zahlen. (Az.: 21 Ss OWi 38/17). (sp-x)