Das Parkverbot gegenüber Grundstücksausfahrten auf schmalen Straßen ist möglicherweise nicht verfassungskonform. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat den entsprechenden Passus der Straßenverkehrsordnung (StVO, Paragraph 12 Absatz 3 Nummer 3) für teilweise unwirksam erklärt. Den Richtern ist die Formulierung der Regel zu wenig konkret.
In der StVO heißt es "vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber" sei das Parken verboten. Nach Ansicht des Gerichts ist jedoch nicht hinreichend klar, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der schmalen Fahrbahn meint. Wer gegenüber einer Ausfahrt parkt, könne daher nicht erkennen, ob dies im konkreten Fall erlaubt oder verboten sei.
Auch die bisher in Streitfällen von der Rechtsprechung als Maßstab herangezogene Zahl der für die Aus- beziehungsweise Einfahrt nötigen Rangiervorgänge sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht als geeignet an. Unter anderem deswegen, weil der Fahrer eines auf der gegenüberliegenden Seite geparkten Autos, nicht einschätzen könne, wie viele Rangiervorgänge im jeweiligen Einzelfall nötig seien. Die Formulierung in der StVO genüge daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen und sei somit unwirksam, so das Gericht. Eine Revision des Urteils zum Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen.
Auslöser für die Entscheidung war die Klage eines Grundstückeigners, der von der zuständigen Kommune die Einrichtung eines Parkverbots gegenüber seiner Hauszufahrt verlangt hatte. Die Stadt weigerte sich jedoch, worauf der Mann die Beschilderung einklagen wollte (Az.: 5 S 1044/15). (sp-x)