Eine autorisierte Kfz-Fachwerkstatt muss Rückrufaktionen eines Autoherstellers kennen und seine Kunden darüber informieren. Ansonsten muss sie für eventuelle Folgeschäden aufkommen, wie nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm geurteilt hat.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Pick-up vom Typ Dodge Ram, der zur Wartung regelmäßig in eine autorisierte Fachwerkstatt der Marke gebracht wurde. Bei einem dieser Termine setzte der Betrieb eine vom Hersteller im Zuge einer Rückrufaktion angewiesene Reparatur nicht um. Einige Monate später blockierte beim Dodge die Hinterachse, was erhebliche Schäden am Fahrwerk zur Folge hatte. Diese wären bei Durchführung der Instandsetzungsarbeiten nicht entstanden. Der Halter des Pick-ups klagte daraufhin auf Schadenersatz. Die Kfz-Werkstatt verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, der Kunde hätte sich selbst über die Rückrufaktion informieren müssen.
Die Richter gaben dem Fahrzeughalter Recht. Die Werkstatt sei mit der Inspektion des Fahrzeugs beauftragt gewesen und habe es deswegen für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit machen müssen. Der Kunde habe berechtigt annehmen können, dass der Betrieb über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Dodge-Fahrzeuge verfüge beziehungsweise sich diese verschaffe. Dazu gehören auch Informationen über die Rückrufaktionen (Az.: 12 U 101/16). (sp-x)