Versicherungen zieren sich gerne mal, wenn es um das Begleichen von Rechnungen geht, die aus ihrer Sicht unverhältnismäßig hoch sind. Das Landgericht (LG) Heidelberg hat nun entschieden, dass nicht zwangsläufig die günstigste Methode die beste ist.
Nach einem Motorschaden hatte das Auto der Versicherten Öl verloren, das den Standstreifen und die rechte Fahrspur einer Autobahn verschmutzte. Die Autobahnmeisterei beauftragte eine Reinigungsfirma und stellte die Kosten der Fahrerin in Rechnung. Ihre Versicherung weigerte sich, die 2.800 Euro zu zahlen. Die Assekuranz war der Ansicht, eine günstigere Reinigungsvariante hätte zum gleichen Ergebnis geführt.
Das LG Heidelberg wies diesen Einwand ab. Laut einem Sachverständigen war die spezielle Art der Nassreinigung aufgrund der Ölmenge und der rauen Straßenoberfläche unumgänglich. Auch die anderen Posten auf der Rechnung seien nachvollziehbar und nötig gewesen, um die Autobahn schnellstmöglich wieder befahrbar zu machen. "Die Straßenmeisterei ist lediglich verpflichtet, den Schaden auf die Weise zu beseitigen, die wirtschaftlich am vernünftigsten ist", erklärte Rechtsanwalt Michael Galow von der Deutschen Anwaltshotline. Diese Variante müsse nicht zwangsläufig die günstigste sein. (sp-x)