_ Sind bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen mit einem Mangel betroffen, ist dem Hersteller respektive seinen Vertragshändlern zuzugestehen, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden. Zudem kann bei der Beurteilung, welche Fristsetzung zur Mangelbeseitigung angemessen ist, nicht vernachlässigt werden, dass die Fahrtauglichkeit der betroffenen Fahrzeuge nach derzeitigem Sachstand in keiner Weise eingeschränkt ist.
Eine Nachbesserungsfrist von 14 Tagen ist zu kurz bemessen und somit unwirksam. Ist die Beseitigung des Mangels mit geringem finanziellem Aufwand pro Fahrzeug möglich, im verhandelten Fall angenommen sind Kosten von 100 Euro, und ist die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, dann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund der Unerheblichkeit des Mangels nicht zulässig.
LG Münster, Entscheidung vom 14.3.2015, Az. 011 O 341/15, DAR 2016, 274
- Ausgabe 07/2016 Seite 76 (216.7 KB, PDF)