_ Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann offen bleiben, wenn dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre. Dann wäre dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht eine andere Wahl zumutbar gewesen. In diesem Zusammenhang kann das Angebot des (gegnerischen) Haftpflichtversicherers, eine günstigere Anmietungsmöglichkeit zu vermitteln, die Auswahlfreiheit des Geschädigten reduzieren.
BGH, Entscheidung vom 26.4.2016, Az. VI ZR 563/15, VersR 2016, 1071
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