_ Gemäß Ziffer A.2.8.1 AKB kann der Geschädigte den Ersatz der für die Reparatur erforderlichen Kosten bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nur dann verlangen, wenn er diese durch Vorlage einer Rechnung nachweist.
Will der Geschädigte die Reparatur dagegen durch die Vorlage von Fotos belegen, genügt dies grundsätzlich nicht. Vielmehr ist die gesamte Reparatur durch eine Rechnung zu belegen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014, Az. 22 C 14 233/13; r+s 2015, 190
- Ausgabe 06/2015 Seite 78 (422.7 KB, PDF)