_ Liegt zwischen der Tat und der Wiedererkennung des Betroffenen durch den Geschädigten in der Hauptverhandlung eine fast zweijährige Zeitspanne, bedarf es näherer Erläuterungen dazu durch das Gericht, da sich sonst nicht ausschließen lässt, dass sich die in Fällen des wiederholten Wiedererkennens bestehende Gefahr der unbewussten Orientierung an den (bisherigen) im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbildern realisiert hat.
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.1.2016, Az. III-3 RVs 9/16, DAR 2016, 215
- Ausgabe 06/2016 Seite 70 (244.1 KB, PDF)