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Handyverbot 1: Auch Kamerafunktion eingeschlossen

01.09.2016 06:00 Uhr

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_ Der Begriff des Benutzens in § 23 Abs. 1a StVO umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons. Im verhandelten Fall wurde ein Fahrer wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt, weil er mit seinem Telefon während der Fahrt Fotos machen wollte. Die Hamburger Richter bestätigten diese Rechtsauslegung.

OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.12.2015, Az. 2 -86/15, NZV 2016, 294

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