_ Der Begriff des Benutzens in § 23 Abs. 1a StVO umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons. Im verhandelten Fall wurde ein Fahrer wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt, weil er mit seinem Telefon während der Fahrt Fotos machen wollte. Die Hamburger Richter bestätigten diese Rechtsauslegung.
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.12.2015, Az. 2 -86/15, NZV 2016, 294
- Ausgabe 09/2016 Seite 67 (124.1 KB, PDF)