_ Die Kosten für die Begutachtung eines verunfallten Fahrzeugs gehören zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen. Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.
BGH, Entscheidung vom 26.4.2016, Az. VI ZR 50/15, r+s 2016, 584
- Ausgabe 03/2017 Seite 84 (168.4 KB, PDF)