Wer seinen Führerschein verliert, darf ihn erst nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragen. Diese Zeitspanne startet aber in der Regel nicht mit dem Einkassieren der Fahrerlaubnis durch die Behörden, sondern erst später.
Sperrfrist startet ab Urteilsspruch
Eine Sperrfrist von acht Monaten bedeutet daher nicht zwingend, dass man beispielsweise acht Monate nach einer Alkoholfahrt wieder ans Steuer darf. Start der Sperrfrist ist nicht wie vielleicht naheliegend der Zeitpunkt der physischen Entziehung der Fahrerlaubnis am Tattag durch die Polizei maßgeblich, sondern das Datum des rechtskräftigen Gerichtsurteils beziehungsweise das des erlassenen Strafbefehls. Und dieser Tag liegt in der Regel Monate nach dem Regelverstoß.
Das Gericht berechnet das beim Erlass des Strafbefehls allerdings ein und zieht die Zeit, in der der Führerschein bereits abgegeben war, vorher ab. Ergeht der Strafbefehl also drei Monate nach der Tat, kürzt der Richter die verhängte Sperrfrist um eben diese drei Monate und verurteilt den Sünder beispielsweise zu fünf statt acht Monaten. Der Tag des Erlasses zählt dabei bereits zur Frist.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht etwa bei Trunkenheit im Verkehr, schwerer Unfallflucht oder der Überschreitung der 8-Punkte-Grenze im Flensburger Fahreignungsregister. Die Sperrfrist kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren gelten, im Einzelfall auch für immer. Im Gegensatz zu einem ein- bis dreimonatigen Fahrverbot wird die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Frist nicht automatisch neu erteilt, sondern muss neu beantragt werden. (SP-X)