Zum einen gibt es Änderungen beim Führerschein, hierbei geht es um die 15. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung (FeVuaÄndV) und der Umgang mit ausländischen Führerscheinen, was in der Schlüsselzahl 70 vermerkt ist. Die 15. FeVuaÄndV ist zum 1. Juni dieses Jahres in Kraft getreten. Dies hat erhebliche Auswirkungen zugunsten bestimmter Fahrlaubnisse, da die Staatenliste nach Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) um die Länder Albanien, Gibraltar, Kosovo, Moldau und das Vereinigte Königreich ergänzt worden ist.
Fahrerlaubniskontrolle: Hintergrund
Eine ausländische Fahrerlaubnis aus sogenannten Drittstaaten ist in Deutschland nur sechs Monate gültig. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem man einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Bei den Drittstaaten-Führerscheinen handelt es sich um Fahrerlaubnisse, die nicht zur Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) gehören. Nach Ablauf der sechs Monate wäre es für Fahrzeugführer und den Fahrzeughalter eine Straftat nach § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Im Anschluss benötigt man eine deutsche Fahrerlaubnis, das heißt der ausländische Führerschein muss dann in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden – hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen (zumeist theoretische und praktische Prüfung) erfüllt werden. Eine Ausnahme von der Führerscheinprüfung liegt dann vor, wenn im Ausstellerland die EU-einheitlichen Mindeststandards für die Prüfung sichergestellt sind. Diese können Sie der Staatenliste (Anlage 11 zu FeV) entnehmen. Diese wurde wie erwähnt zum 1. Juni 2022 ergänzt, mithin zum Beispiel um Führerscheine aus Albanien, die ab dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und kosovarische Führerscheine, die ab dem 1. März 2018 ausgestellt wurden. Eine praktische Fahrprüfung ist jetzt nur noch notwendig bei der Umschreibung von moldauischen Führerscheinen und albanischen Führerscheinen Klasse AM vorgeschrieben. Alle übrigen Fahrerlaubnisse dieser Länder werden nunmehr auch prüfungsfrei umgetauscht und damit hier anerkannt.
Fahrtenbuchauflage vom Gericht
Ein zweites aktuelles Urteil betrifft die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches. Hierzu urteilte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 13. Juni 2022 (Az. 4 K 2789/21.F). Der Gegenwind der Rechtsprechung wird dabei immer stärker. Wir haben bereits im Laufe der Jahre Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage in der Autoflotte (04/2016, 12/2015, 09/2012) vorgestellt.
In dem konkreten Fall hat der Fuhrparkverantwortliche die Nutzerin eines Firmen-Pkw in einem Zeugenfragebogen angegeben. Der Grund der Befragung war eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 48km/h (außerorts), was nicht nur eine Geldbuße, sondern zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot nach sich zieht. Das Verfahren gegen die Nutzerin wurde eingestellt – obwohl diese es unstreitig war –, da zum einen die Polizeibeamten sie auf dem Foto nicht wiedererkannt haben und zum zweiten sie zum Tatvorwurf keine Angaben gemacht hat. Das Gericht findet hier klare Worte:
"Die Behörde hat vorliegend auch alle erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, die ihr möglich und – orientiert am Verhalten des Fahrzeughalters – zumutbar waren, ausgeschöpft, konnte aber gleichwohl den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht ermitteln. (…) Dem gegenüber ist die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht – auch entfernt nicht – hinreichend nachgekommen."
Der Arbeitgeber ist im Rahmen der behördlichen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verpflichtet, Name und Anschrift des Fahrers/der Fahrerin an die jeweilige Behörde herauszugeben. Um Fahrtenbuchauflagen nach § 31a StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) zu vermeiden, sollte daher der entsprechende Fahrer/die Fahrerin angegeben werden.
Wir erinnern uns an den Gesetzestext:
31 a StVZO: "(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen."