_ Grundsätzlich setzt die fiktive Abrechnung auf Nettoreparaturkostenbasis bei der Unfallregulierung voraus, dass der diesbezüglich beweisbelastete Geschädigte das Fahrzeug sechs Monate repariert oder unrepariert weiterbenutzt. Diese Sechs-Monats-Frist ist aber nicht starr anzuwenden - der Anspruch ist sofort und nicht erst ab Ablauf von sechs Monaten fällig. Der BGH hat in dem Fall, in dem der Geschädigte den über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschaden, der innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren lässt, die sofortige Fälligkeit bejaht. Diese Konstellation ist auf den entschiedenen Fall übertragbar. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet einen Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Ist eine Zeit für die Leistung nicht bestimmt, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Soweit der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, tritt die Fälligkeit sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung ein.
AG Remscheid, Entscheidung vom 11.8.2015, Az. 8 C 88/15, SP 2016, 51
- Ausgabe 04/2016 Seite 86 (195.4 KB, PDF)