Die Werkstattkette A.T.U hat in einem Rechtsstreit mit der Volkswagen AG vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Niederlage erlitten. Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat vergangene Woche entschieden, dass in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen nicht die Bildmarke der Wolfsburger verwendet werden darf. Das beklagte Weidener Unternehmen hatte in einem Werbeprospekt das VW-Logo verwendet, daneben der Schriftzug "Grosse Inspektion für alle…" und "Ersatzteile in Originalteil-Qualität". Wie das Land- und Oberlandesgericht Hamburg, hat auch der Bundesgerichtshof eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. A.T.U habe "die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt", hieß es am Dienstag (19. April) in einer Mitteilung des Karlsruher Gerichts. Das Markenrecht sehe allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel" verstößt. Im Streitfall sind laut BGH die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung der von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist und ohne Weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann. (ng) Bundesgerichtshof, Aktzenzeichen: I ZR 33/10
BGH-Urteil: A.T.U darf nicht mit VW-Logo werben
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