_ Kann bei einem "Steinschlagschaden" von einem Zeugen nicht sicher bestätigt werden, dass ein beobachteter Gesteinsbrocken sich vom Lkw gelöst hat oder beim Fahren von diesem aufgewirbelt worden ist, so kann dies nicht zu einer Verschiebung der Beweislast zu Lasten der Kfz-Haftpflichtversicherung führen, weil "keine andere Alternative den entstandenen Schaden erklären könne".
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.1.2016, Az. 9 S 36/15
- Ausgabe 06/2016 Seite 70 (244.1 KB, PDF)