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Behinderung des Rettungsdiensts: Straßenblockade kann Straftat sein

07.04.2022 11:32 Uhr | Lesezeit: 2 min
Behinderung des Rettungsdiensts: Straßenblockade kann Straftat sein
Das Behindern von Rettungskräften ist immer eine schlechte Idee.
© Foto: Marcel Kusch / dpa / picture alliance

Das Behindern von Rettungskräften ist in jedem Fall moralisch verwerflich. Es kann aber auch strafrechtlich relevant sein.  

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Wer mit seinem Auto einen Rettungswagen ernsthaft behindert, begeht unter Umständen eine Straftat, wie sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ergibt. Die Richter verhängten eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen und ein viermonatiges Fahrverbot.  

Die verhandelten Ereignisse spielten sich kurz nach dem schweren Alleinunfall einer Radfahrerin ab. Nachdem die Frau gestürzt war, hatten ein Ersthelfer sowie die bereits eingetroffene Polizei mit ihren Fahrzeugen die Fahrbahn teilweise blockiert. Der spätere Angeklagte hätte die Stelle mit seinem Pkw passieren können, entschied sich aber dafür, auszusteigen und sich über die Engstelle zu beschweren. Dass sich hinter ihm bereits mit Blaulicht der Rettungswagen näherte, ignorierte er dabei. Die Polizei konnte ihn erst nach mehrmaliger Aufforderung dazu bewegen, weiterzufahren. Allerdings hielt der Mann nach kurzer Strecke erneut an und blockierte den mittlerweile herangefahrenen Rettungswagen durch seine offenstehende Autotür. Insgesamt hatte der Angeklagte damit die Ankunft der Helfer um mindestens eine Minute verzögert.

Das OLG wertete die Behinderung wie schon zuvor das zuständige Amtsgericht Ibbenbüren als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat. Diese liegt vor, wenn bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert werden. Gewalt sei dabei auch bei einem Versperren des Weges zum Unfallort anzunehmen, weil die Rettungskräfte einem durch das Hindernis körperlich vermittelten Zwang unterliegen. Zudem habe der Angeklagte sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht, so dass es eines Fahrverbots als Denkzettel bedürfe. (Az.: III-4 RVs 2/22)

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