Um Mobiltelefone während der Autofahrt verbotswidrig zu nutzen, müssen diese nicht zwingend in der Hand gehalten werden. Ein Bußgeld kann ebenfalls verhängt werden, wenn das Handy auf dem Oberschenkel ruht, wie ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgericht zeigt. (201 ObOWi 1507/21)
Vorausgegangen war dem verhandelten Fall ein Bußgeldbescheid der Bayerischen Polizeiverwaltung in Höhe von 100 Euro gegen eine Autofahrerin, die ihr Telefon während der Fahrt auf dem rechten Oberschenkel abgelegt und mit dem Finger die Wahlwiederholung aktiviert hat. Die Autofahrerin erhob gegen das Bußgeld Einspruch und wurde vom Amtsgericht zunächst freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtete sich eine Rechtsbeschwerde, die vom Obersten Landegericht zugunsten der Staatsanwaltschaft entschieden wurde.
Wie das Portal "RA Online" aus dem Urteil berichtet, liegt nach Ansicht der Richter ein Halten im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO vor, wenn der Gegenstand zwischen Ohr und Schulter oder Lenkrad und Bein fixiert wird. Sinn und Zweck des Handynutzungsverbots sei es, dass solche Verhaltensweisen vermieden werden, damit die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird.