_ Nach einem Verkehrsunfall haben Fuhrparkbetreiber als Geschädigte die Möglichkeit, während des reparaturbedingten Ausfalles des Firmenwagens einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Geschieht dies nicht, steht ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf einen Nutzungsausfallschaden zu. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Nutzungswille: Der Mitarbeiter hat den nötigen Nutzungswillen und hätte das Firmenfahrzeug während der Dauer der Reparatur respektive im Falle eines Totalschadens der Ersatzbeschaffung tatsächlich genutzt.
2. Nutzungsmöglichkeit: Der Mitarbeiter hat die nötige Nutzungsmöglichkeit: Diese würde wegfallen, wenn das Fahrzeug nur einem Mitarbeiter zugeordnet ist und dieser den Firmenwagen nicht nutzen könnte, weil er zum Beispiel im Krankenhaus liegt. Dürfen Dritte laut Dienstwagenüberlassungsvertrag das Fahrzeug mitnutzen, ist die Nutzungsmöglichkeit wiederum dennoch gegeben.
Einwendungen der Versicherer und Gegenargument
Die hinter dem Schädiger stehenden Kfz-Haftpflichtversicherer erstatten oftmals für gewerblich genutzte Fahrzeuge keinen Nutzungsausfallschaden. Ihr Argument ist, dass man einen Gewinnentgang konkret nachweisen müsse. Andernfalls wären - wenn überhaupt - nur Vorhalte- und Betriebskosten zu zahlen.
Dies ist dogmatisch so pauschal nicht nachvollziehbar. Denn es ist abzugrenzen, ob ein Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblich genutzter Leistung eingesetzt wird und ein konkret entgangener Betrag beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 4.12.2007, Az. VI ZR 241/06). Dies ist typischerweise bei Speditionen, Fahrschulfahrzeugen, Taxis und Mietwagen der Fall.
Folglich ist im Gegenzug beim typischen Dienstwagen als gewerblich genutztes Fahrzeug, wenn ein konkreter Gewinnentgang nicht zu beziffern ist, der pauschalisierte Nutzungsausfallschaden zu erstatten. Es steht der Erstattungspflicht der Versicherer nicht entgegen, dass das beschädigte Fahrzeug nicht oder nicht vollständig zu privaten Zwecken genutzt wird. Insbesondere fehlt es an einem sachlichen Grund, weshalb der Nutzungsausfall bei einem gewerblich genutzten Pkw anders zu behandeln sein soll als bei privat genutzten. In beiden Fällen ist der Eigentümer und/oder Nutzer auf die ständige Verfügbarkeit des Pkw in gleicher Weise und gleicher Intensität angewiesen.
Aktuelles Urteil und Fazit
Eine Vielzahl der Gerichte - wenn auch nicht alle - spricht seit Jahren Fuhrparks einen pauschalen Nutzungsausfallschaden zu. Ganz aktuell hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (Urteil vom 28.06.2016, Az. 2 C 1123/15) sehr praxisnah entschieden, dass die Abhängigkeit von der Verfügbarkeit bei einer gewerblichen Nutzung sogar erheblich intensiver sein kann. Ebenso wie bei der privaten Nutzung des Pkw ist beim typischen Dienstwagen, der nicht zur konkreten Gewinnerzielung beiträgt, trotz Nutzungsausfall kein Einnahmeverlust entstanden beziehungsweise zu beziffern. Ebenso hat beispielsweise das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 11.06.2014, Az. 1 U 157/13) entschieden und urteilte, dass Nutzungsausfall auch für ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu erstatten ist, wenn dieses nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung, sondern als Verkehrsmittel eingesetzt wird, mit dessen Hilfe Orte erreicht werden, an denen ein Gewinn zu erwirtschaften ist.
Die Erstattungspflicht des Nutzungsausfallschadens ist mithin grundsätzlich nicht von der Art der Nutzung des Fahrzeuges abhängig.
Inka Pichler-GieserRechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Partnerin der Kanzlei Kasten & Pichler in Wiesbaden
- Ausgabe 10/2016 Seite 90 (270.8 KB, PDF)