Autofahrer sind bei einem Unfall nur auf dem unmittelbaren Arbeitsweg durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Bei privaten Zwischenstopps oder längeren Umwegen jedoch zahlt die Berufsgenossenschaft häufig nicht. Resultiert die Abweichung von der üblichen Strecke aber aus einem Versehen, gibt es für das Unfallopfer doch Geld. So zumindest in einem nun am Landessozialgericht Darmstadt verhandelten Fall (Az.: L 3 U 118/13).
Auf Entschädigung geklagt hatte ein Lagerist, der sich auf dem Weg zur Arbeit mit dem Auto offenbar verfahren hatte. Bei einem rechtswidrigen Wendemanöver kam es zu einem Unfall, in dessen Folge der Mann zwei Wochen im Koma lag. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der sich Unfall nicht auf dem Weg zur Arbeit ereignet hatte.
Die Richter gaben jedoch dem Unfallopfer Recht. Verfahre sich ein Versicherter, bleibe er auch auf dem Abweg unfallversichert. Das gilt zumindest dann, wenn davon auszugehen ist, dass er weiterhin den Arbeitsplatz erreichen wollte. Anhaltspunkte für ein privates Ziel lagen in den Augen der Richter nicht vor. Auch, dass das Wendemanöver rechtswidrig war, mindert den Anspruch auf Entschädigung nicht. Verbotswidriges Handeln schließe einen Versicherungsfall nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus, heißt es im Urteil. (sp-x)