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Wichtiger Umweltfaktor

30.04.2012 12:02 Uhr
Wichtiger Umweltfaktor

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Teil 19: Norwegen | Erich Fredum, Rechtsanwalt und Steuerexperte bei Deloitte Norwegen, erläutert im Interview fundamentale Regeln zur Besteuerung von Firmenfahrzeugen auf der skandinavischen Halbinsel.

— Welche Steuern erhebt der norwegische Staat auf Fahrzeuge im Allgemeinen und auf Firmenwagen im Speziellen?

Auf Fahrzeuge werden generell Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuer und eine jährliche Abgabe erhoben. Die Verbrauchssteuern sind an die Registrierung des Fahrzeugs gekoppelt, genauer gesagt an die erstmalige Zulassung in Norwegen. Bei Import des Fahrzeugs zahlt man nur die Einfuhr-Mehrwertsteuer. Aber um die norwegischen Nummernschilder zu erhalten, ist es notwendig, alle Verbrauchssteuern zu entrichten. Infolgedessen beziehen sich die Verbrauchssteuern auf die Fahrzeugregistrierung. Darüber hinaus unterliegen speziell bei Firmenwagen auch die Nutzer der Einkommensbesteuerung.

– Wie errechnen sich die Verbrauchssteuern in Norwegen?

Die Kalkulation basiert auf mehreren Elementen: der Motorleistung, dem CO2-Ausstoß, den Stickoxidemissionen und dem Gewicht des Fahrzeugs. Aus diesen Faktoren besteht gegenwärtig die Berechnung. Zuvor haben wir auch den Fahrzeugwert und die Anzahl der Zylinder hinzugezogen, aber das wurde vor einigen Jahren abgeschafft. Nichtsdestotrotz führen die Verbrauchssteuern zu einer massiven Steigerung des Fahrzeugpreises in Norwegen. Wenn man unsere den deutschen Fahrzeugpreisen gegenüberstellt, dann haben wir eine Faustregel, die besagt, dass sich der Preis in Norwegen im Vergleich zu Deutschland verdoppelt. Und die Skala gestaltet sich progressiv. Das bedeutet grundsätzlich, auf größere Fahrzeuge sind höhere Verbrauchssteuern zu zahlen. Kleinere sind dagegen günstiger, weil die Verbrauchssteuern niedriger sind.

Aber da sich die Zeiten auch gewandelt haben und die Berechnung sich inzwischen mehr auf den Umweltfaktor bezieht als früher, muss für ein großes Fahrzeug nicht notwendigerweise eine so hohe Verbrauchssteuer wie vormals gezahlt werden, wenn sich der Emissionsausstoß verringert hat. Prinzipiell werden jedoch auf große Autos mit starken Maschinen nach wie vor hohe Verbrauchssteuern erhoben. Deshalb ist der Vergleich mit den deutschen Fahrzeugpreisen durchaus noch gültig. Und auch die generelle Regelung hat Bestand: Je kleiner das Fahrzeug, desto günstiger ist es.

– Wie hoch ist die Mehrwertsteuer bei Ihnen und stellt sie für Unternehmen abzugsfähige Vorsteuer dar?

Die normale Mehrwertsteuer beträgt 25 Prozent in Norwegen. Sie ist für Unternehmer bei bestimmten großen Vans und Transportern abzugsfähige Vorsteuer. Allerdings ist sie für normale Pkw nicht abzugsfähig – weder bei beruflicher noch privater Nutzung. Das ist hierfür auch nicht teilweise möglich, selbst wenn die beruflich gefahrenen Kilometer nachgewiesen werden.

– Es gibt in Norwegen dazu auch noch eine jährliche Abgabe auf Fahrzeuge. Wie errechnet sich diese?

Bei der jährlichen Abgabe handelt es sich um eine Pauschale, die 2.885 norwegische Kronen (ca. 380 Euro; lt. Währungsrechner Handelsblatt online vom 10. April 2012 bei Wert von 1 NOK = 0,132 Euro) in 2012 beträgt und auf alle Fahrzeuge zu zahlen ist, unabhängig davon, ob es sich um ein großes, ein neues oder altes Fahrzeug et cetera handelt.

– Welchen Rahmen steckt der Gesetzgeber nun für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aufseiten der Arbeitnehmer, wenn sie einen Firmenwagen nutzen?

Das Prinzip zur Besteuerung eines Firmenwagens ist ein kalkulatorisches Einkommensmodell, basierend auf einem Prozentsatz des Neufahrzeugpreises. Das als geldwerter Vorteil zu versteuernde Einkommen aus der Fahrzeugnutzung errechnet sich demnach aus einem Prozentsatz, der sich in Norwegen aus dem Listenpreis des Fahrzeugs einschließlich aller Abgaben sowie der Mehrwertsteuer ergibt. Dieser Prozentsatz beträgt 30 Prozent pro Jahr bis zu einem Wert von 270.600 norwegischen Kronen (ca. 35.700 Euro) in 2012 und über diesem Wert 20 Prozent. Daneben gibt es einige Begrenzungen – zum Beispiel, wenn der Nutzer mehr als 40.000 Kilometer pro Jahr zu dienstlichen Zwecken fährt und das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, erfolgt eine Reduzierung. Generell erhöht aber der geldwerte Vorteil stets das Einkommen, auf das der Arbeitnehmer besteuert wird. Demzufolge werden Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen, auf einem hohen Niveau besteuert.

– Gibt es irgendwelche Fallstricke bei der Besteuerung von Firmenwagen?

Ja, etwa bei begrenzter Nutzung eines Firmenwagens. Auch das führt zu einer vollen Besteuerung beim Arbeitnehmer. Ob nun strikte Regularien für die Nutzung des Fahrzeugs existieren oder das Auto tatsächlich zur freien Verfügung steht: Es wird immer der Regelsatz zur Besteuerung angewendet. Dazwischen gibt es nichts. Sobald also ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug für die Fahrt von der Wohn- zur Arbeitsstätte nutzt, löst es die Besteuerung nach dem Regelsatz aus.

– Haben Arbeitnehmer keine Chance, die Steuerlast aus der Nutzung eines Firmenwagens zu verringern, beispielsweise durch das Führen eines Fahrtenbuchs?

Wenn es sich nicht um einen normalen Pkw handelt, sondern gegebenenfalls um einen Van oder Transporter, der mit Werkzeugen und Ersatzteilen ausgestattet ist, dann gibt es eventuell die Möglichkeit, für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte eine Steuerreduzierung zu erreichen. Diese beläuft sich auf 3,25 norwegische Kronen (ca. 0,43 Euro) pro Kilometer bis zu 4.000 Kilometer und darüber 1,5 norwegische Kronen (ca. 0,20 Euro) pro Kilometer.

Für alle anderen Fahrzeuge ist diese Regelung allerdings keine Option. Denn die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte werden stets als private Nutzung eingestuft. Aber auch hier kann es Ausnahmen geben, zum Beispiel, wenn schwere Ausrüstung oder eine große Zahl von Ausrüstungsgegenständen mitgeführt wird. Hauptregel ist jedoch: Fahrten von und zur Arbeitsstätte sind Privatnutzung und ändern nicht die Besteuerung.

– Wie handhaben Sie dann Fahrzeuge, die ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden?

In diesem Fall müssen die Fahrzeuge stets bei der Arbeitsstelle oder einem gleichartigen Ort geparkt sein. Es kann dann nicht nach Hause mitgenommen werden. Aber wenn keine private Nutzung stattfindet, dann kommt es auch zu keiner Besteuerung des Arbeitnehmers.

– Sind denn die Kosten für Firmenwagen wie Leasingraten und Aufwendungen für Reparaturen, Kfz-Versicherung und andere vom Arbeitgeber steuerlich absetzbar?

Ja, alle Arten von Kosten, die ein Arbeitgeber für den Betrieb eines Fahrzeugs hat, wie für Versicherung, Instandhaltung, Reparaturen, Kraftstoff et cetera sind vollständig absetzbar. Aber auf diese Kosten ist stets auch Mehrwertsteuer fällig, die generell nicht abzugsfähig ist für Pkw. Dabei gibt es keinen Unterschied zwischen gekauften und geleasten Fahrzeugen. Beide Beschaffungsformen werden gleich behandelt.

Wenn das Fahrzeug geleast ist, sind die Leasingkosten für das Unternehmen folglich absetzbar, aber nicht die Mehrwertsteuer, es sei denn, es ist ein Van in einer bestimmten Größe, genannt Van Klasse 2. Ein Klasse-2-Van hat einige wesentliche detaillierte Anforderungen zu erfüllen. Die wichtigsten umfassen, dass hinter dem Fahrersitz eine starre Wand ist und Raum für die Zuladung von Ware vorhanden sein muss. Zudem dürfen sich hinter dem Fahrersitz keine weiteren Sitze befinden. Die Ladekapazität für Ware muss es ferner erlauben, eine rechtwinklige Box mit einer Länge von 140 Zentimetern, einer Breite von 90 Zentimetern und einer Höhe von 105 Zentimetern zu platzieren. Diesen Kriterien entsprechen Transportern wie dem VW T5 am ehesten.

– Wenn Firmen ihre Fahrzeuge kaufen: Über wie viele Jahre schreiben sie diese ab?

Das ist eine Frage bezüglich der bilanziellen Abschreibung. Im Allgemeinen beträgt sie 20 Prozent in der Bilanz jedes Jahr. Man kann also sagen, dass Unternehmen in Norwegen während der ersten fünf Jahre den Großteil der Anschaffungskosten für einen Firmenwagen abschreiben.

– Kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch an den Kosten beteiligen, zum Beispiel für den Kraftstoff?

Das Beste ist, der Arbeitgeber zahlt alle Kosten für das Firmenfahrzeug, da der Arbeitnehmer von einer Beteiligung nicht profitiert. Er wird keine Reduzierung bei der Besteuerung erhalten, wenn er sich an der Instandhaltung oder dem Kraftstoff beteiligt. In Norwegen übernimmt daher normalerweise auch der Arbeitgeber alle Kosten.

– Was ist die gebräuchlichste Methode, dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung zu stellen: Kauf, reines Leasing oder Full-Service-Leasing?

Meiner Meinung nach wird jedes mögliche Modell genutzt. Allerdings hat Leasing in den vergangenen Jahren zugenommen. Grundsätzlich haben die Unternehmen aber unterschiedliche Policys. Einige bevorzugen dabei den Kauf von Fahrzeugen. Viele leasen, weil sie dann im Vergleich zum Kauf nicht so viel in Fahrzeuge investieren müssen.

– Was sind typische Firmenwagen bei Ihnen in Norwegen?

Die meisten Firmenwagen sind Mittelklasseautos wie der Ford Mondeo oder VW Passat. Das sind typische Firmenwagen. Und natürlich auch kleinere Modelle.

– Spielt der CO2-Ausstoß irgendeine Rolle für die Besteuerung respektive Ermittlung des geldwerten Vorteils?

Nein. Es ist jedoch ein Basisfaktor für die bereits erläuterten Verbrauchssteuern und Teil der Berechnung der Verbrauchssteuer auf den Preis pro Liter Kraftstoff. Für die Kalkulation des geldwerten Vorteils spielt der CO2-Ausstoß keine Rolle.

– Hat es in jüngster Zeit Gesetzesänderungen bei Ihnen gegeben?

Nein. Die Regeln existieren seit 2006 und es sind auch keine Änderungen vorgeschlagen oder erwartet.

– Was müssen deutsche Flottenmanager bezüglich der Besteuerung von Firmenwagen in Norwegen berücksichtigen?

Sie müssen sich auf zwei Sachverhalte konzentrieren: die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Fahrzeugnutzung und das Ausweisen gegenüber den Steuerbehörden.

Herr Fredum, ich danke Ihnen für das informative Gespräch!

| Interview: Annemarie Schneider

Serie

Kfz-Besteuerung

in Europa

Norwegen | Elementare Steuern rund um das Firmenfahrzeug

Verbrauchssteuern: Sie sind an die Erstregistrierung des Fahrzeugs in Norwegen gekoppelt. Kalkulation auf Basis von: Motorleistung, CO2-Ausstoß, Stickoxidemissionen und Gewicht des Fahrzeugs.

Mehrwertsteuer von 25 Prozent, die für Pkw generell keine abzugsfähige Vorsteuer darstellt. Nur bei bestimmten Vans und Transportern kann sie abzugsfähige Vorsteuer sein.

Jährliche Pauschalabgabe auf alle Fahrzeuge unabhängig von Größe, Alter etc.: 2.885 norwegische Kronen (NOK) in 2012 (ca. 380 Euro, lt. Währungsrechner Handelsblatt online vom 10. April 2012 bei Wert von 1 NOK = 0,132 Euro).

Ermittlung des zu versteuernden geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer: ein Prozentsatz aus dem Listenpreis des Fahrzeugs einschließlich aller Abgaben sowie der Mehrwertsteuer. Dieser beträgt 30 Prozent pro Jahr bis zu einem Wert von 270.600 NOK (ca. 35.700 Euro) in 2012 und darüber 20 Prozent. Mögliche Reduzierung, z. B., wenn berufliche Nutzung mehr als 40.000 km p. a. und Fahrzeug älter als drei Jahre.

Auch die begrenzte Nutzung oder Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte werden als private Nutzung betrachtet und lösen stets die volle Besteuerung gemäß den Regeln aus.

Gegebenenfalls geringere Besteuerung bei Vans, Transportern mit Werkzeug- und Ersatzteilausstattung, aber nur für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (3,25 NOK, ca. 0,43 Euro, pro km bis zu insgesamt 4.000 km und darüber 1,5 NOK (ca. 0,2 Euro) pro km). Mögliche Reduzierung auch für Pkw bei Ausrüstung mit schwerem oder viel Equipment.

Alle Nettokosten sind für Arbeitgeber steuerlich voll absetzbar – von der Flottenversicherung über Instandhaltung und Reparaturen bis hin zum Kraftstoff.

Abschreibung gekaufter Fahrzeuge in der Regel mit 20 Prozent pro Jahr.

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