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Verhandlung zum Software-Update für VW : BGH sagt Termin ab

19.02.2021 15:28 Uhr
Bundesgerichtshof
Der BGH hat eine Verhandlung zum Software-Update für VW-Diesel kurzfristig abgesagt.
© Foto: Uli Deck/dpa

Am Montag wollte der BGH ein Urteil zum Software-Update von VW fällen. Nun hat der klagende Autokäufer seine Revision zurückgezogen, der Termin fällt aus. Eine zweite Verhandlung gegen die Konzerntochter Audi soll aber stattfinden.

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Ein höchstrichterliches Urteil zum Software-Update für vom VW-Abgas-Skandal betroffene Diesel-Fahrzeuge lässt weiter auf sich warten. Eigentlich wollte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag zu der Frage verhandeln. Nun fällt der Termin aus. Der klagende Autokäufer habe seine Revision zurückgezogen, teilte der BGH am Freitag mit (Az. VI ZR 513/20). Eine zweite Verhandlung zu möglichen Schadenersatz-Ansprüchen gegen die Konzerntochter Audi soll wie geplant stattfinden (Az. VI ZR 505/19).

Das Software-Update musste nachträglich aufgespielt werden, um die unzulässige Abschalteinrichtung in Millionen Fahrzeugen zu entfernen. Sie hatte heimlich dafür gesorgt, dass die Diesel-Autos in Tests deutlich weniger giftige Stickoxide ausstießen als im Straßenverkehr.

Der Kläger hatte Volkswagen vorgeworfen, mit dem Update eine neue unzulässige Technik aktiviert zu haben. Nun schwanke der Schadstoffausstoß je nach Außentemperatur. Auf diese Karte setzen vor Gericht vor allem Diesel-Besitzer, die ihr Auto erst nach Auffliegen des Skandals im Herbst 2015 gekauft haben. Ihnen steht nämlich nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung kein Schadenersatz von VW zu, denn dem Konzern könne danach keine Täuschung mehr vorgeworfen werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Klage zuletzt abgewiesen.

VW war sehr an einer höchstrichterlichen Klärung interessiert und hatte Auswirkungen auf Tausende laufende Verfahren erwartet. Ursprünglich hatte sogar noch ein zweiter Fall zum Software-Update verhandelt werden sollen, hier wurde die Revision schon im Januar zurückgezogen. VW hatte nach eigenen Angaben nicht darauf hingewirkt und mit der Klägerin auch keinen Vergleich geschlossen. (dpa)

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