Diesel-Besitzer, die Volkswagen erst 2019 oder 2020 auf Schadenersatz verklagt haben, gehen wohl leer aus - zumindest wenn feststeht, dass sie schon 2015 vom Abgasskandal und seinen Folgen wussten. Das zeichnete sich am Montag am Bundesgerichtshof (BGH) bei der Verhandlung eines Musterfalls ab. Die Karlsruher Richter gehen davon aus, dass in solchen Konstellationen Ende 2018 nach dreijähriger Frist die Verjährung eingetreten ist. Das Urteil sollte an einem anderen Tag, aber "kurzfristig" verkündet werden. Der genaue Termin stand zunächst nicht fest. (Az. VI ZR 739/20)
Der Kläger hatte seinen VW Touran im April 2013 neu für knapp 28 000 Euro gekauft. Das Auto hat den problematischen Motor vom Typ EA189, war also unzweifelhaft mit illegaler Abgastechnik ausgestattet. Nach einem Grundsatz-Urteil des BGH aus dem Mai steht solchen Klägern Schadenersatz zu, weil sie auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden.
Nur: Der Mann hatte seine Klage erst 2019 beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Der Dieselskandal war im Herbst 2015 aufgeflogen. Und die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Verjährungsfrist beträgt drei Jahre - beginnend "mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste".
Eine Ausnahme bei der Verjährung ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar möglich, wenn die Rechtslage zunächst so unsicher und zweifelhaft ist, dass die Erhebung einer Klage unzumutbar wäre. Das entbindet aber nicht vom Prozessrisiko, wie der Vorsitzende Richter Stephan Seiters sagte. Denn: "Würden alle Gläubiger abwarten, wäre eine Klärung ja nie zu erwarten." Hier in dem Fall habe der Mann frühzeitig gewusst, dass sein Auto eines von Millionen Diesel-Fahrzeugen mit verbotener Abgastechnik war. Auch wenn die Verantwortlichkeiten im Einzelnen damals noch nicht aufgearbeitet gewesen seien, habe die Annahme nahegelegen, dass dahinter bei Volkswagen eine strategische Entscheidung stand. Damit habe eine Klage schon 2015 hinreichend Aussicht auf Erfolg versprochen.
OLG Stuttgart hatte bereits gegen den Kläger entschieden
Damit ist das Urteil vorgezeichnet. Denn diese Linie wurde vorab intern mit allen neun Richtern vorbereitet, aus denen sich der Senat im Wechsel zusammensetzt, wie Seiters sagte. Der Kläger war zuletzt auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart unterlegen.
Volkswagen hatte nach einer ersten Ad-hoc-Mitteilung am 22. September 2015 in mehreren Pressemitteilungen über die unzulässige Abschalteinrichtung informiert. Im Oktober ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf von mehr als zwei Millionen Autos an. Der Skandal beherrschte viele Wochen die Medien.
Nach Angaben von VW sind derzeit noch rund 9.000 Verfahren offen, in denen die Klage erst 2019 oder 2020 eingereicht wurde. Der Wolfsburger Autobauer geht aber nicht davon aus, dass mit dem Karlsruher Urteil alle diese Klagen vom Tisch sind. VW-Anwältin Martina van Wijngaarden sagte nach der Verhandlung, der BGH habe sich zu einem ganz konkreten Fall geäußert, der insofern besonders sei, als feststehe, dass der Kläger 2015 Bescheid wusste. "In vielen Fällen ist die Frage, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, hingegen streitig. Da kann man jetzt noch nicht sagen, wie sich das hier heute allgemein auswirken wird."
Seiters sagte, dass zur Frage der groben Fahrlässigkeit gleich mehrere Verfahren bei seinem Senat anhängig seien. Er kündigte an, dazu demnächst einen weiteren Verhandlungstermin anzusetzen. Für den 23. Februar haben die Richter bereits die drei nächsten VW-Diesel-Fälle terminiert. Dann geht es unter anderem um Klagen von Autobesitzern, die auch das aufgespielte Software-Update für eine unzulässige Abschalteinrichtung halten und Schadenersatz fordern. (dpa)