_ Verbleibt ein Unfallfahrzeug infolge gescheiterter Verkaufsverhandlungen zwischen Eigentümer und Reparaturwerkstatt jahrelang auf dem Werkstattgelände, ist ein Standgeldanspruch der Werkstatt auch dann nicht auf neun Tage begrenzt, wenn zu einem Zeitpunkt, als die Verkaufsverhandlungen noch erfolgversprechend erschienen, seitens der Werkstatt in Aussicht gestellt wurde, nur für neun Tage Standgeld zu berechnen. Aber auch die Werkstatt darf ihrerseits Standgeldkosten nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch ist unter Schadenminderungsgesichtspunkten von vornherein auf den (Rest-)Wert des Fahrzeugs begrenzt.
OLG Koblenz, Entscheidung vom 9.3.2016,
Az. 2 U 217/15, DAR 2017, 268
- Ausgabe 08/2017 Seite 62 (92.0 KB, PDF)