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Unsicheres Terrain

30.06.2011 12:02 Uhr

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Unsicheres Terrain

Nehmen Fuhrparkmanager Einladungen von Geschäftspartnern zu Events an, lauern einige rechtliche Fallstricke. Rechtsanwalt Volker Bock von Ernst & Young Law hat auf dem 10. LeaSoft-Leasingsymposium skizziert, wie das in Theorie und Praxis derzeit konkret aussieht.

Welche Einladungen oder Geschenke können Leasinggesellschaften einem Fuhrparkmanager ohne Probleme geben? Gehört zum Beispiel das Ticket für ein Fußballspiel in der VIP-Loge dazu? Und wie steht es unter Umständen mit Kick-back-Zahlungen? Diesen und anderen Fragen hat sich Volker Bock, Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young Law auf dem 10. LeaSoft-Leasingsymposium 2011 in Kloster Banz (siehe hierzu auch den Kurzbericht in der Mai-Ausgabe auf S. 24) gewidmet und den rund 110 Teilnehmern die gegenwärtige Situation vor allem aus arbeits-, strafrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht erläutert.

Gegliedert nach den einzelnen Rechtsgebieten hat er in seinem Vortrag „Verschärfte rechtliche Anforderungen an die Kundenakquise“ potenzielle Stolpersteine anhand konkreter Sachverhalte und Urteile dargelegt. Demnach weisen viele bisher vor Gericht verhandelte Fälle und Einzelfallentscheidungen in eine Richtung: Flottenmanager sollten vorsichtig sein und sich genau überlegen, in welcher Form sie ihre Geschäftskontakte pflegen. Denn Kündigungen können bei falschem Verhalten schnell die Folge sein.

Handfeste Kündigungsgründe

Das Arbeitsrecht sei insbesondere hart, sobald es um den sogenannten Vermögensschutz des Arbeitgebers geht, mahnte Volker Bock gleich zu Beginn seiner Ausführungen. Dazu verwies er unter anderem auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf, das eine verhaltensbedingte Kündigung eines leitenden Angestellten unter anderem wegen der Entgegennahme von Vergünstigungen durch Lieferanten als rechtens erklärt hat (siehe Kasten „Urteile im Überblick“). Daneben hat etwa das LAG Köln die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters ohne Abmahnung bei Erhalt von sogenannten Kick-back-Zahlungen bejaht.

Genauso gesetzwidrig können sich in der Praxis andere mögliche Vorteile darstellen, die auf den ersten Blick weit weniger brisant erscheinen. Dazu zählt beispielsweise die Teilnahme an Veranstaltungen. Diese könnten jedoch zu gravierenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, betont Bock. Wegweisend hierzu ist für den Rechtsanwalt die Kündigung eines Personalleiters, die das LAG Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz verhandelt hat (siehe auch „Urteile im Überblick“).

Danach wurde die Führungskraft zu Recht gekündigt, weil sie der Einladung von einer Personalvermittlungsfirma in die VIP-Loge zu einem Fußballspiel gefolgt ist, mit der sie beruflich zusammengearbeitet hat. Dabei hebt Bock hervor, dass das Gericht hier außerdem nicht von einer sogenannten Verdachts-, sondern einer Tatkündigung auf Basis des Schmiergeldverbots ausgegangen ist. Dieses hat das LAG in seinem Urteil auch definiert: „Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sogenannte Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider.“ Und das Gericht geht noch weiter: „Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen.“

Solche Verstöße würden daher im Prinzip immer zur fristlosen Kündigung führen, konstatiert Bock. Im konkreten Fall habe das Gericht eine ordentliche Kündigung nur aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit angenommen. Er empfiehlt daher, die Teilnahme an Veranstaltungen stets mit dem Arbeitgeber abzuklären respektive dem Veranstalter, in der Einladung darauf hinzuweisen, dass der Eingeladene dies tun solle.

Strafrechtliche Risiken und Folgen

Anschließend hat der Rechtsanwalt strafrechtliche Aspekte der Teilnahme an Veranstaltungen näher beleuchtet. Dabei ist generell nach dem Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr aus Paragraf 299 Absatz 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) sowie der Vorteilsnahme und -gewährung von Amtsträgern respektive Bestechung und Bestechlichkeit anhand der Paragrafen 331 bis 334 StGB zu unterscheiden.

So regelt etwa § 299 Absatz 1 StGB, dass die Bestechlichkeit des Zuwendungsempfängers im geschäftlichen Verkehr gegebenenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Was gilt aber hier nun als Zuwendung und damit als unrechtmäßiger Vorteil? Volker Bock definiert diesen Begriff folgendermaßen: „Alles, was die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage einer Person verbessert und worauf diese keinen Anspruch hat.“ Konkrete Beispiele sind für ihn: Geldzahlungen wie Provisionen, Gutschriften, Rabatte und Sachleistungen wie Urlaubseinladungen, Darlehen, Luxusgüter oder die Vermittlung von Nebenbeschäftigungen.

Aber auch immaterielle Vorteile wie Orden, Ehrenamt und sexuelle Handlungen gehörten dazu. Der Wert des Vorteils sei dabei grundsätzlich unerheblich. Die Rechtsprechung habe es bisher vermieden, eine Geringfügigkeitsgrenze festzulegen, erläutert Bock. Aus den Vorteilen muss dann wiederum eine Bevorzugung des Zuwendenden bzw. eines Dritten beim Bezug von Waren und Dienstleistungen entstehen. Zudem muss eine sogenannte Unrechtsvereinbarung zwischen den Parteien entstanden oder laut Gesetz zumindest darauf gerichtet sein.

Für den Rechtsanwalt gilt daher im Falle der Teilnahme bzw. Einladungen zu Kundenveranstaltungen, dass die Strafbarkeit nach § 299 StGB gegeben ist, wenn sich beide Seiten zumindest stillschweigend darüber verständigt haben, dass es nur wegen künftiger Geschäftsabschlüsse erfolgen soll oder stattgefunden hat. Dann liege eine strafbare Handlung vor. Bock gibt jedoch Entwarnung für Veranstaltungen zur Kontakt- und Kundenpflege von Neu- sowie Bestandskunden: Hier sei es nicht das vorderste Ziel, dort Geschäfte zu tätigen, sondern es gehe ums Networking. Die Teilnahme deute also nicht auf eine Unrechtsvereinbarung hin und erfülle seiner Einschätzung nach damit nicht den Tatbestand der Bestechlichkeit.

Bock weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass im konkreten Fall des Personalleiters das LAG sich einer strafrechtlichen Würdigung nach § 299 enthalten habe und die Vorschrift in der Urteilsbegründung auch nicht erwähnt habe. Auf die arbeitsrechtliche Wirkung hat dies allerdings keinen Einfluss.

Für die strafrechtliche Bedeutung von Eventbesuchen von Amtsträgern aus dem öffentlichen Sektor und einer potenziellen Vorteilsgewährung und -nahme führt Bock als Beispiel das Claasen-Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) an. Hierin haben die Karlsruher Richter den Freispruch des ehemaligen Vorstandvorsitzenden der Vorinstanz in Sachen Vorteilsgewährung bestätigt und die Gutscheine für VIP-Logen-Besuche an verschiedene Landesminister, Kabinettsmitglieder und andere Amtsträger anlässlich der WM 2006 in Stuttgart letztlich nicht als strafbare Zuwendungen gewertet. Volker Bock gibt jedoch zu bedenken, dass dieses Urteil seiner Meinung nach eine absolute Ausnahme sei und damit kein Maßstab sein könne.

Steuerliche Behandlung

Neben der arbeits- und strafrechtlichen Komponente hat der Besuch von Veranstaltungen oder der Empfang anderer Vorteile auch eine steuerrechtliche Wirkung. Laut Bock spricht das Einkommensteuergesetz (EStG) hier eine klare Sprache. So führen Sachzuwendungen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen in Form eines geldwerten Vorteils beziehungsweise einer Betriebseinnahme beim Empfänger, die aber nach § 37 EStG eine pauschale Versteuerung mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durch den Zuwendenden erlaubt, wobei bestimmte Kriterien und Grenzen erfüllt respektive nicht überschritten werden dürfen.

Der Anwalt hat unter anderem auch das Spektrum solcher einkommensteuerpflichtigen Sachzuwendungen beschrieben: Sie reichen von Sportveranstaltungen wie Tickets für Fußballspiele, Autorennen und Poloturniere über Kulturveranstaltungen wie Konzerte und Opernbälle bis hin zu Weihnachtsveranstaltungen. Beispiele für nicht einkommensteuerpflichtige Sachzuwendungen aufgrund ihres fachlichen Charakters sind für ihn Fachmessen, Roadshows, Workshops, Roundtables und Fachvorträge. Nichtsdestotrotz sollte wohl nichts ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber stattfinden und der Flottenverantwortliche sich für eine Teilnahme stets grünes Licht geben lassen.

Annemarie Schneider

Urteile im Überblick

Annahme von Vergünstigungen mit Folgen

Im konkreten Fall hat der Geschäftsleiter eines Unternehmens private Vorteile aus seinem Arbeitsverhältnis gezogen, indem er sowohl Mitarbeiter mit Privatarbeiten beauftragt, als auch sich von Lieferanten privat beliefern ließ, ohne eine Rechnung zu erhalten. Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil die daraufhin erfolgte verhaltensbedingte Kündigung des leitenden Angestellten bestätigt.

Aktenzeichen: 12 Sa 693/01

Kick-backs führen zum fristlosen Rausschmiss

Einem Arbeitnehmer, der für seinen Arbeitgeber Aufträge an Fremdfirmen vergeben hat und dafür jeweils fünf Prozent der Auftragssumme erhalten hat, wurde rechtmäßig fristlos und ohne Abmahnung gekündigt. Dieses Urteil hat das LAG Köln im September 2008 gefällt.

Aktenzeichen: 7 Sa 313/08

Kündigung wegen Annahme von Vorteilen

Das LAG Rheinland-Pfalz hat sich im Januar 2009 mit einer Kündigung befassen müssen, in der einem Personalleiter Vorteilsnahme vorgeworfen wurde, weil er unter anderem die Eintrittskarte von einem Personalvermittlungsunternehmen für die VIP-Loge zu einem Fußballspiel angenommen hat, zu der Geschäftsbeziehungen bestanden haben. Das Gericht hat die Kündigung für rechtens erklärt.

Aktenzeichen: 9 Sa 572/08

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