Das Durchfahren einer Kurve mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit stellt keine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles dar. Aus der überhöhten Geschwindigkeit allein kann nicht auf ein Billigen des Ausbrechens des Fahrzeugs und damit ein Abfinden mit dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen werden.
OLG München, Entscheidung v. 24.5.2019, Az. 10 U 500/16, DAR 2019, 513
- Ausgabe 01/02/2022 Seite 61 (129.4 KB, PDF)