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Übergangswagen versteuern

30.09.2011 12:02 Uhr

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Übergangswagen versteuern

Viele Fuhrparks decken den Bedarf an Dienstwagen in bestimmten Fällen auch mittel- und langfristig über Miete ab. Wie verhält sich dies bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils, wenn der Fahrer das angemietete Interimsfahrzeug auch für Privatzwecke nutzen kann?

Licht und Schatten gehören bekanntlich zusammen. Beim Auto bedeuten hervorragende Wirtschaftsdaten Sonderprämien für die Beschäftigten, steigende Aktienkurse sowie höhere Ausschüttungen an die Aktionäre, aber auch lange Lieferfristen für Neufahrzeuge. Um diese zu überbrücken, aber auch bei nicht planbarem Mobilitätsbedarf im Fuhrpark, wie bei Incentive-Fahrzeugen für neue Mitarbeiter oder Ersatzfahrzeugen für Unfallwagen, bleibt nur die längerfristige Überbrückung mit Mietwagen.

Aus der Natur der Autovermietung stellen sich verschiedene Fragen zur steuerlichen Behandlung, da sich Miete deutlich vom Leasing unterscheidet, auch wenn in beiden Fällen der Arbeitgeber nur Mieter ist. Besteuerungsmerkmal ist die Nutzungsüberlassung des Wagens an den Arbeitnehmer zu dessen privaten Zwecken.

Auf welchem Wege der Arbeitgeber das überlassene Fahrzeug beschafft, ist hierbei nicht maßgebend. Daraus folgt, dass es für gekaufte, geleaste oder gemietete Fahrzeuge keine unterschiedlichen Besteuerungsregelungen gibt.

Ebenfalls ist unerheblich, wie die Mietrate gestaltet ist oder ob der Arbeitgeber überhaupt Miete bezahlt. Also auch, wenn der Arbeitgeber das Überbrückungsfahrzeug aus Kulanzgründen kostenlos zur Verfügung gestellt bekommt, gilt für die Arbeitnehmerüberlassung die Pauschalierungsregel, die den Bruttolistenpreis zugrunde legt und davon ein Prozent pro Monat als steuerpflichtigen Nutzungswert ableitet.

Die zwei wesentlichen Hindernisse

Daraus ergibt sich Hürde Nummer eins, nämlich die Bestimmung des Bruttolistenpreises. Dieser lässt sich in Zeiten des Internets mithilfe des Kfz-Scheins und des Angebots eines der allgemein zugänglichen Gutachtendienste gegen eine geringe Gebühr zuverlässig ermitteln und dokumentieren. Hilfsweise kann man auf den Konfigurator des Fahrzeugherstellers zurückgreifen, problematisch ist dann aber, den Ausstattungsumfang des Übergangsfahrzeugs zu dokumentieren.

Die Bezeichnung auf der Mietwagenrechnung ist nicht ausschlaggebend, weil dort häufig nur Fahrzeugklassen angegeben sind, die Ausstattung des individuellen Autos ersichtlich nicht vollständig aufgeführt, sondern auf wesentliche Mindeststandards beschränkt ist und sich kein Hinweis auf ein eventuelles Upgrade ergibt. Upgrades hingegen sind eine Frage der Preisvereinbarung zwischen Mieter (Arbeitgeber) und Vermieter und, wie schon erwähnt, für die Höhe des Nutzungswerts irrelevant.

Hürde Nummer zwei ergibt sich aus dem Fahrzeugtausch während der Miet-/Überbrückungsdauer, insbesondere bei mehreren Wechseln in einem Monat. In derartigen Fällen geben die Anweisungen der Finanzverwaltung nur einen Anhaltspunkt, aus dem jedoch abgeleitet werden kann, worauf es ankommt: Beim Fahrzeugwechsel während des Monats soll der Wert des zeitlich überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden. In dem theoretischen Fall, dass die Fahrzeuge wöchentlich getauscht werden und die Bruttolistenpreise der einzelnen Autos signifikant voneinander abweichen, ist der Steuerehrlichkeit durch Ansatz eines Durchschnittswerts am ehesten Genüge getan. Vorausgesetzt, der Durchschnittswert kann in nachvollziehbarer Weise ermittelt werden, sind nach unserer Erfahrung keine Schwierigkeiten mit Betriebs- und Lohnsteuerprüfungen zu erwarten. In derartigen Fällen wird es nicht notwendig sein, den Listenpreis für jedes einzelne Fahrzeug wie oben beschrieben zu ermitteln. Es wird genügen, dies in Stichproben zu tun, vorausgesetzt, bei der Stichprobenauswahl regiert der Zufall und nicht der Wunsch nach einer möglichst vorteilhaften Besteuerung, die ja für den Arbeitgeber aufgrund der Lohnsteuerhaftung tendenziell anders aussehen wird als für den Arbeitnehmer.

Nicht zu vergessen: Fahrzeugwechsel ist Fahrzeugwechsel. Soll heißen, dass Grund und Motiv dafür steuerlich unerheblich sind und die Möglichkeit, von der Pauschalierung zum Fahrtenbuch zu wechseln, nicht eingeschränkt ist. Für „Incentive-Fahrer“ mit stark schwankendem Dienstreisenanteil eine hochinteressante Chance der Steuerminimierung.

Hans-Günther Barth

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