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Teilhabe und Vielfalt fördern

01.03.2017 06:00 Uhr
Teilhabe und Vielfalt fördern

Dieses sperrige Wort beschreibt das Zusammengehen der Arbeitswelt für alle Mitarbeiter, auch für jene mit Handicaps. Firmen ab 20 Mitarbeiter sind hier besonders gefordert - Möglichkeiten gibt es viele.

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_ "Jeder einzelne Mitarbeiter trägt zum Erfolg des Unternehmens bei. Entscheidend ist für uns, die Menschen dort einzusetzen, wo sie ihre Stärke am besten einbringen können", betont Thomas Sigi. Für den Audi-Personalvorstand sind das keine Lippenbekenntnisse, sondern sie sind Teil des Inklusions-Programmes bei den Oberbayern. Inklusion heißt eben Teilhabe und Vielfalt zu fördern. So kommt es nicht von ungefähr, dass Audi eben erst den Inklusionspreis der Wirtschaft in der Kategorie Konzern erhielt. In den Werken in Ingolstadt und Neckarsulm arbeiten rund 3.100 Schwerbehinderte Menschen, das sind 5,8 Prozent der Belegschaft.

Pflicht

Diesem Vorbild sollten viele Unternehmen folgen - dies fordert nicht zuletzt das Sozialgesetzbuch, das für Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern eine Fünf-Prozent-Quote für schwerbehinderte Mitarbeiter zur Pflicht macht (siehe Kasten). Wer dem nicht vollends nachkommen kann, zahlt eine Ausgleichszahlung pro nicht besetztem Arbeitsplatz. Abhängig von der durchschnittlichen Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten sind dies monatlich 125, 220 oder 320 Euro. Diese Zahlung hebt aber ausdrücklich nicht die Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf.

Mobilität

Für die Firmen heißt dies neben einer möglichen Umgestaltung der Arbeitsplätze, auch die Mobilität der Mitarbeiter zu ermöglichen. Staatliche Förderungen dafür sind vor allem in großen Firmen bekannt (siehe Grafik). Speziell für den Fuhrpark bieten zahlreiche Hersteller wie VW oder Mercedes-Benz Fahrhilfen ab Werk an. Opel und BMW kooperieren hier beispielsweise mit Reha Group Automotive. Ford arbeitet mit der Organisation "MyHandicap" zusammen und Audi selbst gehört zu jenen, die einen Mix aus Fahrhilfen ab Werk und Sondernachlässe gewähren.

Infos zu Umrüstern finden Sie unter http://www.rehadat-hilfsmittel.de/de/mobilitaet/fahrzeugeanpassungen/index.html

§ 71 SGB IX Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

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