_ Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur dort vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht.
Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Werkstatt hat warten und reparieren lassen.
BGH, Entscheidung vom 7.2.2017, Az. VI ZR 182/16, VersR 2017, 504
- Ausgabe 06/2017 Seite 55 (90.8 KB, PDF)