_ Wenn ein nachfolgendes Fahrzeug durch einen vom vorausfahrenden Fahrzeug aufgewirbelten Stein beschädigt wird, kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vorliegen. Als "unabwendbar" gilt ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Dabei ist eine absolute Unvermeidbarkeit nicht Voraussetzung. Ein unabwendbares Ereignis liegt bereits dann vor, wenn es bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Verhalten genügt. Einen Schaden durch einen aufgewirbelten Stein kann der Vorausfahrende auch unter dem Gesichtspunkt eines "Idealfahrers" in der Regel nicht verhindern.
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.3.2017, Az. 2 S 2191/16, r+s 2017, 377
- Ausgabe 10/2017 Seite 79 (136.2 KB, PDF)