Bußgeldbehörden müssen gründlich recherchieren, bevor sie einen Verkehrssünder zur Führung eines Fahrtenbuchs verdonnern können. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden. Wie aus einem veröffentlichten Beschluss des Gerichts hervorgeht, kann die Behörde beispielsweise verpflichtet sein, zur Ermittlung eines Rasers Zeugen zu vernehmen. Die Mannheimer Richter gaben damit einer Frau aus dem Ostalbkreis recht. Sie sollte als Fahrzeughalterin dafür zahlen, dass ihr Auto im August 2008 deutlich zu schnell geblitzt worden war. Als sie sich weigerte, sollte sie ein Fahrtenbuch führen. Das Foto zeigte jedoch klar einen Mann. Nach Meinung der VGH-Richter hätte die Bußgeldbehörde Chancen gehabt, den Namen des tatsächlichen Verkehrssünders zu erfahren. Dazu hätte sie die Halterin aber befragen müssen. Stattdessen hatte die Frau von der Heidenheimer Behörde einen Vordruck erhalten, mit dem sie als Betroffene - sprich mutmaßliche Täterin - angesprochen wurde. Im Anhörungsschreiben wurde ihr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt. Außerdem wurde sie - wie bei Beschuldigten üblich - auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Als die Fahrzeughalterin keine Angaben machte, wurde sie vom Landratsamt Ostalbkreis verpflichtet, sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Eine voreilige Reaktion, so die Mannheimer Richter. Es sei für die Behörden durchaus zumutbar, die Frau als Zeugin anzuschreiben und nach dem tatsächlichen Fahrer zu befragen. Die Richter erklärten die Verfügung des Landratsamtes Ostalbkreis für nichtig. Die Frau muss kein Fahrtenbuch führen. (dpa) Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Aktenzeichen: 10 S 1499/09