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Polizeikontrolle: Was jetzt?

31.03.2011 12:02 Uhr

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Polizeikontrolle: Was jetzt?

Jeder Autofahrer ist schon einmal in eine Polizeikontrolle geraten; sei es in eine Fahrzeugkontrolle oder in eine routinemäßige Alkoholkontrolle. Was darf die Polizei und wie sollte man sich am besten verhalten?

Für jedes hoheitliche Handeln bestehen gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG) und entsprechende Verwaltungsvorschriften. So sehen Letztere zu § 36 Absatz 5 StVO eine Definition für den Begriff der „Verkehrskontrolle“ vor: „Verkehrskontrollen sind solche zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Führer oder der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere als auch solche zur Prüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge.“

Nach § 36 Absatz 5 Satz 1 StVO dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zu einer solchen Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Dabei sind die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor (§ 36 Abs. 1 StVO).

Verkehrskontrollen dienen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Die Weisungsbefugnis der Polizeibeamten (nicht dagegen die der kommunalen Verkehrsüberwachungsbediensteten) umfasst die Anordnung durch Zeichen zwecks Anhaltens an fahrende Fahrzeugführer und solche an haltende Fahrzeugführer zwecks Stehenbleibens. Auch durch Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn kann der Fahrer zum Anhalten angewiesen werden. Alle diese Anweisungen und Haltezeichen muss der Autofahrer sinnvoll und angepasst befolgen – durch Anhalten an nächster geeigneter Stelle, also nicht zum Beispiel durch gefährdendes abruptes Bremsen.

Zwar unterliegen Verkehrskontrollen wie jedes behördliche Verhalten dem Übermaßverbot und müssen sich daher grundsätzlich auf Stichproben beschränken. Da dies der Autofahrer aber nicht selbst beurteilen kann, hat er die Weisungen stets zu befolgen.

Verkehrskontrollen sind ohne konkreten Anlass zulässig. Auch hierzu geben die Verwaltungsvorschriften zu § 36 Absatz 5 StVO Auskunft. Für eine effiziente Überwachung durch die Polizei und auch für die Sicherheit der Polizeibeamten ist es erforderlich, dass Verkehrsteilnehmer auch von einem nachfahrenden Polizeifahrzeug angehalten werden können. Die Polizei ist dabei berechtigt, auch ohne konkreten Anlass eine Verkehrskontrolle zu dem Zweck durchzuführen, die Fahrtüchtigkeit von Fahrzeugführern festzustellen. Dies hat insbesondere Bedeutung für Alkohol- und Drogenkontrollen. Eine Verpflichtung der kontrollierten Verkehrsteilnehmer, beispielsweise an einem Atemalkoholtest aktiv mitzuwirken oder eine Urinprobe zur Drogenüberprüfung abzugeben, besteht nicht. Eine Blutentnahme (§ 81 a StPO) ohne konkreten Verdacht des Polizeibeamten auf verkehrsrelevanten Konsum muss der Autofahrer nicht dulden.

Dem fließenden Verkehr dürfen nur Beamte Zeichen und Weisungen geben, die durch Uniform oder Polizeifahrzeuge für den Autofahrer erkennbar sind. Die Polizei kontrolliert auch mit zivilen Fahrzeugen oder in ziviler Kleidung. Sie zeigt dem Kontrollierten dann immer den Dienstausweis.

Häufiger Streitpunkt bei Verkehrskontrollen ist die Ausweispflicht des kontrollierenden Beamten. Dieser muss sich, wenn er uniformiert ist, nicht noch zusätzlich ausweisen. Zur Klärung seiner hoheitlichen Tätigkeit im Einsatz genügt die Uniform.

Damit Polizeikontrollen sicher ablaufen, sollte der Autofahrer folgende Verhaltensregeln beachten:

Die Anweisungen der Polizei genau befolgen.

Abruptes Bremsen und Anhalten vermeiden.

Die Beamten werden versuchen, hinter dem zu kontrollierenden Fahrzeug zum Stehen zu kommen, um die Kontrollsituation durch das Einsatzfahrzeug nach hinten abzusichern. Der Autofahrer sollte im Fahrzeug sitzen bleiben.

Bei Dunkelheit sollte die Innenbeleuchtung des kontrollierten Fahrzeugs eingeschaltet werden.

Zur Sicherheit, insbesondere bei nächtlichen Kontrollen, nach dem Anhalten zunächst die Hände auf das Lenkrad legen und hastige oder unvorhersehbare Bewegungen vermeiden.

Eigenständiges Verhalten, zum Beispiel die Suche nach den Ausweispapieren in Taschen und Kleidungsstücken, sollte den Beamten vorher angekündigt werden.

Es gibt überdies auch noch ein taktisch richtiges Verhalten bei Polizeikontrollen, das jeder Autofahrer beachten sollte. Anderenfalls kann unter Umständen auch ein später hinzugezogener Rechtsanwalt dem Betroffenen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens nicht mehr helfen:

Auf Verlangen sollte sich der Autofahrer mit einem gültigen Dokument (Personalausweis) ausweisen können. Fahrzeugpapiere und Führerschein muss der Autofahrer dabeihaben und vorzeigen.

Unter allen Umständen ruhig und höflich bleiben (eigentlich eine Selbstverständlichkeit).

Angaben zur Person sind in Ordnung, aber keinesfalls Angaben zur Sache.

Besteht die Polizei auf eine körperliche Durchsuchung oder eine Fahrzeugdurchsuchung, sollte der Autofahrer darauf bestehen, über die Rechtsgrundlage und die näheren Tatumstände für den Verdacht informiert zu werden. Dies ist sein Recht und kein Polizist wird eine höfliche Frage übel nehmen.

Man sollte aber nicht damit rechnen, dass die Belehrungen der Polizeibeamten über die Konsequenzen eines Nichtmitwirkens des Autofahrers immer richtig sind.

Die Polizei darf zum Teil nach den Vorschriften der Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen. Hier kann es sich um Kontrollen vor Diskotheken oder ähnlichen Orten mit Ansammlungen von Personen handeln.

Kann sich der Betreffende nicht ausweisen, darf die Polizei Maßnahmen zu seiner Identitätsfeststellung ergreifen, beispielsweise ihn zum Polizeirevier mitnehmen, um dessen Personalien und Wohnsitz festzustellen.

Dr. Michael Ludovisy

+++Urteile+++Urteile+++

Ermittlung des Normaltarifs

im Ersatzwagengeschäft

Um den erstattungsfähigen Normaltarif nach § 287 ZPO zu ermitteln, kann nach § 287 ZPO das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zugrunde gelegt werden. Wird das Mietfahrzeug erst am Tag nach dem Unfall oder später angemietet, ist ein pauschaler Zuschlag, der eine Eil- oder Notsituation abdecken soll, nicht gerechtfertigt. Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel alleine sei keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifs. So kam es zum arithmetischen Mittel aus der Summe der Mietpreise beider Listen.

OLG KÖLN, Aktenzeichen 11 U 106/09, SP 2010, 396

Keine pauschale voll-ständige Leistungskürzung ab 1,1 Promille

Der Senat hält es mit der Intention des Gesetzes (§ 81 II VVG a. F.), das Maß der Kürzung an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, für nicht vereinbar, pauschal ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille die Leistung vollständig zu kürzen. Es sind vielmehr auch ab 1,1 Promille alle objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und zu gewichten. In welcher Höhe vorliegend eine Leistungskürzung zu erfolgen hat und ob entsprechend den Ausführungen des Landgerichts auch eine vollständige Leistungskürzung in Betracht kommt, hat der Senat noch nicht abschließend beraten.

KG, Aktenzeichen 6 U 87/10, DAR 2011, 23

Wer „rechts vor links“ missachtet, haftet allein

Kommt es auf einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen zwei Verkehrsteilnehmern, die jeweils aus untergeordneten Straßen herausfahren, so haftet derjenige allein, der gegen den Grundsatz „rechts vor links“ verstößt. Nach § 8 I S. 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich immer der Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt, der von rechts kommt. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis von zwei Verkehrsteilnehmern, die aus verschiedenen Nebenstraßen, die ihrerseits einer sogenannten abknickenden Vorfahrtsstraße untergeordnet sind, in diese Vorfahrtstraße einfahren möchten. Denn diese beiden Straßen sind untereinander gleichrangig. Ihnen gegenüber bevorrechtigt sind nur die zu der abknickenden Vorfahrtsstraße zusammengefassten beiden anderen Straßen.

LG Coburg, Aktenzeichen 22 O 438/08, ADAJUR-Archiv

+++Urteile+++Urteile+++Urteile+++Urteile+++Urteile+++

Unwirksamkeit einer „Werbemittel-

und Platzmietpauschale“ in den AGB

eines Vermittlungsvertrages

Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen erfolgsabhängiges Entgelt (Provision) damit, sein Kfz auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter anzusehen. Zur Frage der Unwirksamkeit der in einen solchen Vertrag aufgenommenen Klausel über eine „Werbemittel- und Platzmietpauschale“ nach § 307 I und II BGB: „Nach der Eigenart des Vermittlungsvertrags ist die Bewerbung und Bereitstellung des Kfz auf dem Firmengelände des Händlers mit den von ihm geschuldeten Verkaufsbemühungen untrennbar verbunden. Beides wird nach der Verkehrserwartung durch die Provision abgegolten. Die auch im Falle der erfolgreichen Vermittlung neben der Provision zu entrichtende ‚Werbemittel- und Platzmietpauschale‘ ist gemäß § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam.“

BGH, Aktenzeichen III ZR 78/10, BB 2011, 322

Voraussetzungen für merkantilen Minderwert

Ein merkantiler Minderwert eines Unfallfahrzeugs kann nicht geltend gemacht werden, wenn dieses ein hohes Alter sowie eine hohe Laufleistung aufweist und vor dem Unfall keine erheblichen technischen Beschädigungen vorliegen. Entschädigungsansprüche für einen merkantilen Minderwert bestehen deshalb nur bei erheblicher technischer Beschädigung. Dies war im entschiedenen Sachverhalt nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht der Fall. Darüber hinaus war der beschädigte Pkw bei dem Unfall bereits 8,5 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 97.238 km. Beim Verkauf eines derartigen Fahrzeuges wirkt sich ein Vorunfall geringen Umfangs nicht mehr wertmindernd aus.

AG Berlin-Mitte, Aktenzeichen 112 C 3181/08, SP 2011, 21

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