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Nicht nur im Winter, wenn es schneit

01.02.2018 06:00 Uhr
Nicht nur im Winter, wenn es schneit

Das ganze Jahr über sind sie ein Ärgernis für Autofahrer - und im Falle von Reparaturen zudem auch ein sehr kostspieliges. Welche Verkehrssicherungspflicht hat die Gemeinde?

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_ Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) ist bei Verkehrssicherungspflichten bereits seit Jahren von folgender Prämisse auszugehen: Der notwendige Umfang richtet sich insbesondere nach der Art und der Häufigkeit der Benutzung sowie der Bedeutung der jeweiligen Straße. Dabei sind stets alle diejenigen Maßnahmen der zuständigen Behörde erforderlich, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustands erkennbar geboten erscheinen.

Hervorzuheben ist jedoch, dass eine absolute Gefahrlosigkeit bei Nutzung einer Straße, die der gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht unterliegt, nicht gefordert werden kann.

Zuletzt mit interessantem Urteil vom 18. Mai 2017 beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Aktenzeichen 4 U 146/16, NJW 2017, 2689) mit der Frage, in welchem Umfang Verkehrssicherungspflichten der Gemeinden bei der Überprüfung des Straßenzustands innerörtlicher Straßen bestehen.

Gefahren- und Maßnahmenplan

Das Gericht stellte fest, dass regelmäßige Kontrollen der Gemeinde notwendig sind, um Gefahren rechtzeitig zu erkennen und gegebenenfalls beseitigen zu können. Diese Kontrollen müssen in zeitlichen Abständen durchgeführt werden, die sich an der Verkehrsbedeutung der Straße und der Gefährlichkeit orientieren.

Die verkehrssicherungspflichtigen Gemeinden müssen also de facto einen Gefahren- und Maßnahmenplan führen, damit sie für den Fall einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme belastbar belegen könne, alles für ihre Entlastung jeweils Erforderliche und Zumutbare unternommen haben.

Dies bedeutet dem Urteil zufolge: Im Normalfall ist es erforderlich, aber auch ausreichend, die Fahrbahnoberfläche monatlich zu überprüfen. Das später mit der Frage einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten befasste Gericht muss dementsprechend prüfen, ob es sich um eine "nicht wenig frequentierte" Straße handelt, ob dieser also, "aufgrund der Lage und der anliegenden Grundstücke erkennbar, eine nicht unerhebliche Verkehrsbedeutung für die Erschließung eines Wohngebietes und die Nutzung öffentlicher Gebäude" zukommt.

Für den Fall, dass diese Annahmen zutreffen, ist es nach Ansicht des Gerichts nicht als ausreichend anzusehen, wenn die pflichtige Gemeinde "nur weniger häufig" Kontrollen durchführt. Allein diese Argumentation macht deutlich, wie unbestimmt die exemplarisch dargestellten Kontrollpflichten sind. Die Konsequenz derart offener Aussagen in der Rechtsprechung liegt auf der Hand.

Beweislast des Geschädigten

Der Geschädigte ist und bleibt grundsätzlich verpflichtet zu beweisen, dass der Gefahrenzustand bei ausreichender Kontrolle zu erkennen gewesen wäre - was immer das jeweils mit der Sachfrage befasste Gericht auch unter einer "ausreichenden Kontrolle" glaubt verstehen zu müssen.

Nur wenn feststeht, dass die Kontrollen der Fahrbahnfläche im konkreten Schadenfall nicht in den erforderlichen Intervallen durchgeführt wurden, spricht eine Vermutung - nicht mehr - dafür, dass der Gefahrenzustand bei ausreichenden Kontrollen von der Gemeinde hätte erkannt werden müssen.

Sorgfalt bei der Straßennutzung

Und selbst dann, wenn diese Frage zugunsten des geschädigten Verkehrsteilnehmers geklärt ist, bleibt die nicht minder streitige Frage seiner eigenen erforderlichen Sorgfalt bei der Nutzung der Straße. Dort geht es dann um Fragen wie der Ortskenntnis des Geschädigten (kannte er also die "Besonderheiten" des schlechten Straßenzustandes?), seiner angepassten Geschwindigkeit oder kurzum seiner von ihm als "Idealfahrer" zu verlangenden allgemeinen Obacht im Straßenverkehr. Hinter diesen Aspekten verbirgt sich wiederum die Frage nach dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht.

Auch das OLG Jena hat hierzu ausführlich Stellung genommen (Entscheidung vom 11. Juli 2012, Aktenzeichen 4 W 322/12):

" ... Außerdem ist der hoheitliche Träger der Straßenbaulast nicht dazu verpflichtet, Straßen und Wege in einen völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Denn eine völlige Gefahrlosigkeit solcher Flächen ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem verkehrssicherungspflichtigen Hoheitsträger/Eigentümer nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Wege ... so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und/oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den die erforderliche Eigensorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag."

Einziger Trost für den Geschädigten an dieser Stelle: Sofern die Gemeinde nicht durch Vorlage eines Kontrollbuchs den Beweis für ausreichende Überprüfungen erbringen kann, ist sie nach Meinung des OLG Saarbrücken verpflichtet, Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Gefahrenstelle auch bei sorgfältigen Überprüfungen nicht hätte erkannt werden können.

Die anwaltliche Praxis legt die Vermutung nahe, dass Schadenersatzansprüche aus Verkehrssicherungspflichtverletzungen der Gemeinden und deren Versicherungsträgern zumeist grundsätzlich abgelehnt werden. Der Weg, anwaltliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen, erscheint daher durchaus als empfehlenswert. Adressat beziehungsweise Gegner einer möglichen Klage wegen Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht für Straßen ist der zuständige Träger der Straßenbaulast. Daher ist die Verkehrssicherungspflicht für Straßen in den jeweiligen Landesstraßengesetzen ausdrücklich als Pflicht der öffentlichen Hand gesetzlich geregelt.

Konkrete Umstände entscheidend

Nicht nur Autofahrer, auch Fußgänger und Radfahrer genießen diesbezüglich Schutz. Bei der Frage, in welchem Umfang sie Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen hinnehmen müssen, ist für schematische Betrachtungen und starre Grenzen in der Regel kein Raum. Vielmehr ist die Gefährdung immer im Zusammenhang mit den konkreten Umständen der Örtlichkeit zu sehen und im Hinblick darauf die Frage zu beurteilen, ob die konkrete Gefahrenquelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast begründet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2015, Aktenzeichen 4 U 110/14).

Etwaige Ansprüche (gerichtlich) geltend zu machen sollte dem Rechtsanwalt überlassen werden. Schadenersatzansprüche gegen den öffentlichen Träger (etwa bei Verursachung eines Unfalls durch Straßenschäden) beurteilen sich in diesen Fällen nach den Grundsätzen der Amtshaftung. Eine Haftung der Gemeinde als Beklagte gegenüber dem geschädigten Verkehrsteilnehmer und Kläger aufgrund anderer Rechtsvorschriften kommt nicht in Betracht. § 823 BGB als allgemeine Schadensersatzanspruchsnorm wird durch § 839 BGB (Amtshaftung) in Verbindung mit Art. 34 GG verdrängt.

Für Klagen sind unabhängig vom Streitwert auch in der ersten Instanz die Landgerichte zuständig (§ 71 Abs. 2, § GVG), und dort herrscht Anwaltszwang. Was die Schlüssigkeit einer möglichen Klage gegen den Verkehrssicherungspflichtigen anbelangt, so ist vom Geschädigten eine weitere Besonderheit zu beachten: das Verweisungsprinzip oder anders ausgedrückt: der Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Hiernach haftet ein nur fahrlässig handelnder Beamter nur dann, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen und erhalten kann. Dies gilt grundsätzlich auch für die Amtshaftung nach § 839 BGB und Art. 34 GG. Solange eine andere Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht kommt, ist eine Amtshaftungsklage wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten unschlüssig (BGH, NJW 1993, 933). Zusätzlich verkompliziert wird die Thematik deshalb, weil bei Verkehrssicherungspflichten und möglichen Verstößen dagegen das Verweisungsprivileg nicht uneingeschränkt gilt, was wiederum zur dringenden Empfehlung anwaltlicher Unterstützung führt.

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