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Mehr Emissionen, mehr Steuern

31.03.2015 06:00 Uhr
Mehr Emissionen, mehr Steuern

Guillaume Crunelle, Partner und Leiter Automotive bei Deloitte Frankreich, über die Entwicklung von Vorgaben zur Besteuerung der Firmenwagen und daraus entstehende Folgen.

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_ Vor einigen Jahren haben Sie in Frankreich die jährliche "taxe sur les véhicules sociétés" (TVS) eingeführt(Anmerkung der Redaktion - auf Deutsch: Steuer auf Unternehmensfahrzeuge; wir berichteten in Ausgabe 02/2011). Hat diese noch Gültigkeit und wird sie noch wie vor gut vier Jahren so ermittelt?

Die Steuer ist fällig für Fahrzeuge mit EU-Typzulassung, die am oder nach dem 1. Juni 2004 zum ersten Mal registriert wurden und nicht vor dem 1. Januar 2006 von einem Unternehmen erworben oder genutzt wurden. Grundsätzlich bleiben die prinzipiellen Regeln damit dieselben. Es haben jedoch einige beachtenswerte Änderungen im Gesetz stattgefunden. Erstens ist eine neue Kategorie für Elektro- und umweltfreundliche Fahrzeuge mit ultrageringen Emissionen von weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer eingeführt worden. Zum anderen ist die Steuer auf Autos, die mehr als 140 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, stark angehoben worden. Das bedeutet für Flottenmanager, die diese Art von Fahrzeugen wählen, eine wirklich teure Entscheidung (siehe Tabelle "Steuer auf Unternehmensfahrzeuge " auf S. 82 oben).

Für Fahrzeuge, die nicht den genannten Bedingungen entsprechen, ist außerdem eine neue zusätzliche Steuer geschaffen worden, die je nach der steuerlichen Voraussetzung von 750 bis 4.500 Euro reichen kann.

_ Sind die umweltfreundlichen Fahrzeuge wie E-Autos und Pkw mit Ethanol-, LPG- oder Gasantrieb nicht betroffen beziehungsweise teilweise davon ausgenommen? Welche Regeln gelten für diese Fahrzeuge?

Hybride mit Emissionen von weniger als 110 Gramm pro Kilometer sind von der Steuer in den ersten acht Quartalen ausgenommen. Dies kommt ab dem ersten Tag der Kfz-Inbetriebnahme des ersten Quartals zum Tragen. E-Autos sind gänzlich ausgenommen. Des Weiteren wurde eine neue Steuer eingeführt, um die lokale Umweltverschmutzung zu verringern. Diese ist eine jährliche Abgabe und seit dem 1. Oktober 2013 in Kraft. Grundsätzlich bewegt sich diese Extrasteuer von 20 Euro für ein 2011 zugelassenes mit Erdgas betriebenes Auto bis zu 600 Euro für ein Dieselauto, das von 1996 und zuvor stammt. E-Autos sind von der neuen Steuer allerdings ausgeschlossen.

_ Welche anderen Steuern auf Fahrzeuge und speziell auf Firmenwagen werden derzeit in Frankreich erhoben? Und wie werden diese berechnet?

Es ist einige Jahre her, seitdem Frankreich etwa ein ökologisches Bonus-Malus-System implementiert hat. Es zielt darauf ab, die Anschaffung von emissionsarmen Fahrzeugen zu begünstigen. Für reine E-Autos oder Plugin-Hybride mit weniger als 20 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer kann sich der Bonus bis auf 6.300 Euro belaufen, was bis zu einem gewissen Punkt dazu gedacht war, den Abstand zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Elektroautos zu überbrücken (siehe Tabelle "Kfz-Anschaffung - Gegenwärtige Boni" unten rechts).

Aufseiten des ökologischen Malus sehen wir, dass die steuerliche Belastung seit 2011 kontinuierlich gestiegen ist. Demzufolge sind nur noch Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 130 Gramm pro Kilometer nicht mit einem Malus belegt. Für Autos mit mehr als 180 Gramm pro Kilometer hat sich der Malus seit 2011 inzwischen mehr als vervierfacht und 3.600 Euro im vergangenen Jahr erreicht. Darüber hinaus wurden neue Kategorien eingeführt für Autos mit mehr als 190 Gramm pro Kilometer und mehr als 200 Gramm pro Kilometer. Sie wurden im vergangenen Jahr mit einem Malus von 6.500 respektive 8.000 Euro belegt. Daneben gibt es diese Abgabenform noch für andere Fahrzeuge, die auf verschiedenen Klassifizierungen beruhen.

Des Weiteren ist beispielsweise eine Zulassungsbescheinigung notwendig, deren Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.

_ Bezüglich der Mehrwertsteuer in Frankreich: Beträgt sie weiterhin 19,6 Prozent auf Fahrzeuge, die ein Unternehmen gekauft, finanziert oder geleast hat? Und handelt es sich dabei nach wie vor um abzugsfähige Vorsteuer gemäß den gesetzlichen Vorgaben?

Zum 1. Januar 2014 ist der Mehrwertsteuersatz für gekaufte sowie geleaste Fahrzeuge auf 20 Prozent gestiegen. Je nach Kraftstoffverbrauch und Fahrzeugsegment - wie Nutzfahrzeuge oder andere Fahrzeuge - kann die Mehrwertsteuerabzugsfähigkeit variieren.

Prinzipiell handelt es sich bei der Mehrwertsteuer auf Benziner nicht um eine abzugsfähige Vorsteuer im Gegensatz zu anderen Kraftstoffarten, einschließlich Diesel. Demzufolge ist der Dieselantrieb aus steuerlicher Sicht bevorzugt, weil ihm in diesem Kontext eine steuerliche Abzugsfähigkeit wie E-Autos, Flexi-Fuel-, Erdgas- und LPG-Fahrzeuge zugutekommt (siehe Tabelle "Vorsteuerabzugsfähigkeit - Antriebsart und Fahrzeugtyp als Kriterien" linke Seite, unten rechts).

_ Über wie viele Jahre kann ein Arbeitgeber das Fahrzeug steuerlich absetzen?

Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist begrenzt und seit 2011 unverändert geblieben. Demnach sind die Aufwendungen bis 18.300 Euro über vier bis fünf Jahre für ein Fahrzeug absetzbar, das nach dem 1. Januar 2006 angeschafft beziehungsweise nach dem 1. Juni 2004 eingeführt wurde und weniger als 200 Gramm CO2 pro Kilometer emittiert. Aufwendungen über diese 18.300 Euro werden als unverhältnismäßig eingestuft. Die Differenz muss folglich dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Für sogenannte Umweltverschmutzer, die nach dem 1. Januar 2006 angeschafft respektive nach dem 1. Juni 2004 eingeführt wurden und mehr als 200 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, gilt eine maximale Abschreibungsgrenze von 9.900 Euro über den Abschreibungszeitraum.

Alles darüber hinaus ist wiederum dem zu versteuernden Einkommen des Unternehmens hinzuzurechnen. Nicht gekappt ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von gewerblichen Fahrzeugen, die zur Ausübung der geschäftlichen Aktivitäten dienen wie für Transportunternehmen, Taxi et cetera.

_ Welchen Amortisierungszeitraum sieht der Gesetzgeber für Fahrzeuge vor?

Das französische Gesetz ist hier strikt und lässt nicht viel Wahl bezüglich des Amortisierungszeitraums. Fahrzeuge sind demnach über eine Periode von vier bis fünf Jahren nach linearer Methode abzuschreiben, beginnend mit dem Tag der Anschaffung.

_ Gibt es Unterschiede zwischen gekauften und geleasten Fahrzeugen im Hinblick auf die Körperschaftsteuer beziehungsweise die Abschreibung?

Es gibt nur einen Unterschied bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Grundsätzlich ist die Begrenzung für geleaste Fahrzeuge nicht anzuwenden, es sei denn, der Arbeitgeber übernimmt die Instandhaltungskosten oder Zahlungen wie die Kfz-Versicherung, Parkgebühren, Bußgelder und so weiter oder die Erstattung der Auslagen.

_ Wie sind die laufenden Kosten wie für Kraftstoff, Versicherung und Reifen aus körperschaftsteuerlicher Sicht zu handhaben?

Diese Arten von Aufwendungen sind steuerlich voll abzugsfähig, wenn diese die Bedingungen für die Abschreibung erfüllen. Steuern, Strafen oder Bußgelder für Firmenfahrzeuge können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Sachleistungen sind wiederum als ein Teil der Vergütung zu betrachten und sollten abzugsfähig sein, wenn sie den Bedingungen der steuerlichen Absetzbarkeit genügen.

_ Zur Ermittlung eines geldwerten Vorteils aufseiten des Arbeitnehmers: 2011 standen dafür zwei Methoden für gekaufte Fahrzeuge zur Verfügung: 1. entweder auf Basis des Anschaffungspreises inklusive Mehrwertsteuer pro Jahr und der privaten Nutzung anhand eines Fahrtenbuchs oder pauschal mit neun oder zwölf Prozent - Letzteres, wenn auch Kraftstoff vom Arbeitgeber übernommen wird - des Brutto-Anschaffungspreises jährlich und sechs respektive neun Prozent für Autos, die älter als fünf Jahre sind. Für geleaste Fahrzeuge sind es entweder erstens 30 Prozent der Gesamtkosten inklusive Mehrwertsteuer pro Jahr gewesen oder zweitens 40 Prozent, wenn Kraftstoff wieder enthalten ist. Welche Regeln schreibt der Gesetzgeber heute vor?

Die Regeln sind seit 2011 unverändert geblieben.

_ Herr Crunelle, ich danke Ihnen für das informative Gespräch!

Interview: Annemarie Schneider

Firmenwagenbesteuerung

Neuerungen in Frankreich seit 2011

_ Der französische Staat hat an mehreren Stellschrauben die Steuervorgaben angezogen. Dabei spielen vor allem die Kfz-Emissionen eine Rolle:- "taxe sur les véhicules sociétés" ist die jährliche CO2-abhängige Steuer auf Unternehmensfahrzeuge, die für Fahrzeuge ab 120 g/km erhöht wurde (siehe auch Tabelle "Gezielte Steuererhöhung"). Je mehr Emissionen, desto stärker die Abgabensteigerung pro Gramm.- Des Weiteren wurde zum 01.10.2013 eine neue jährliche Steuer eingeführt, um die lokale Umweltverschmutzung zu verringern. Sie bewegt sich von 20 Euro für ein 2011 zugelassenes mit Erdgas betriebenes Auto bis zu 600 Euro für ein Dieselauto, das von 1996 und zuvor stammt. E-Autos sind hiervon ausgenommen.- Einführung eines Bonus-Malus-Systems nach Antriebsart und Emissionen, um Anreize für die Anschaffung von emissionsarmen Fahrzeugen zu setzen (siehe u. a. Tabelle "Kfz-Anschaffung - Gegenwärtige Boni").- Anstieg des Mehrwertsteuersatzes zum 1. Januar 2014 von 19,6 auf 20 Prozent.

Kfz-Anschaffung

Gegenwärtige Boni

Um die preisliche Kluft zwischen den E-Fahrzeugen sowie emissionsarmen Hybriden zu den Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren zu überbrücken, hat Frankreich ein Bonus-Malus-System eingeführt. Die Boni-Varianten für dieses Jahr stellen sich wie folgt dar:

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