_ Die beiden wesentlichen Finanzierungsformen für Fuhrparks sind der Kauf und das Leasing, wobei der Kauf durch Finanzierungsangebote unterstützt wird, bei denen kein Eigenkapital aufgebracht werden muss. Beim Leasing gilt dasselbe. Unter dem Begriff des Sale-and-Lease-back versteht man die Korrektur der ursprünglichen Entscheidung zum Kauf des Fuhrparks zugunsten des Leasings, was durch Verkauf desselben an eine Leasinggesellschaft geschieht, von der der Fuhrpark dann zurückgemietet wird.
Dabei kann es zwar grundsätzlich zu einer Freisetzung ursprünglich gebundenen Eigenkapitals kommen, ein wichtiges Motiv für den Übergang vom Eigentum zum Leasing bei Grundstücken und Gebäuden und anderen Wirtschaftsgütern. Bei einem Fuhrpark ist dies allerdings kaum zu erwarten, weil bereits beim Kauf die Bindung von Eigenkapital nicht notwendig war (und dementsprechend auch nicht erfolgt ist). Verbleibt das zweite gängige Motiv: die Verbesserung der Bilanzstruktur im Sinne des Bankenratings durch die Verringerung der Bilanzsumme.
Verbesserte Eigenkapitalquote
Welche Bedeutung dieser Überlegung zukommt, beantwortet der Quotient aus Buchwert des Fuhrparks zu Bilanzsumme. Unter der Voraussetzung, dass der Fuhrpark mindestens zum Buchwert verkauft wird und der Erlös in voller Höhe für die Tilgung der Fahrzeugfinanzierung eingesetzt wird (alternativ: die Schulden aus der Fahrzeugfinanzierung in Höhe des Kaufpreises werden von der Leasinggesellschaft übernommen), erhöht sich die Eigenkapitalquote um den Faktor 1 minus Quotient aus Fuhrpark zu Eigenkapital. Beispiel: Eigenkapital zu Bilanzsumme = fünf Prozent, Buchwert der Flotte zu Bilanzsumme = 30 Prozent, ergibt nach Sale-and-Lease-back eine Eigenkapitalquote von fünf Prozent ÷ (100 Prozent - 30 Prozent) = 7,14 Prozent.
Sofern sich die Verbesserung der Eigenkapitalquote positiv auf das Rating auswirkt, stellt sich die Frage nach eventuellen Kosten, die der erzielten Einsparung beim Zinsaufwand gegenübergestellt werden müssen.
Rechenbeispiel
Hierzu das folgende Rechenbeispiel für den Abgleich Kauf zu Leasing anhand eines typischen Pkw: Angenommen wird eine Kapitalgesellschaft mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug, positiven Gewerbesteuermessbeträgen, überschrittenen Freibeträgen bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, Gewerbesteuerhebesätzen in Höhe von 400 Prozent und positiven zu versteuernden Einkommen in allen Perioden, ein Bruttolistenpreis des Pkw in Höhe von 47.700 Euro, Anschaffungskosten in Höhe von 33.500 Euro, ein Finanzierungsgrad von 100 Prozent, ein Verkaufspreis in Höhe von 20.000 Euro, ein Darlehenszins in Höhe von drei Prozent pro Jahr, berechnet auf die monatlich abgerechnete Restschuld, eine lineare Tilgung bis auf den Verkaufspreis, eine Grundmietzeit respektive Nutzungsdauer bis zum Verkauf des Fahrzeugs von 36 Monaten und eine monatliche Leasingrate in Höhe von 440 Euro.
Der Leasingfall lässt sich durch Multiplikation mit einem Gesamtaufwand in Höhe von 440 Euro x 36 = 15.840 Euro berechnen. Für den Finanzierungsfall ergibt sich der Mittelabfluss aufgrund Darlehenstilgung (steuerlich irrelevant) betragsidentisch mit dem Wertverlust (steuerlich abzugsfähig) durch Subtraktion des Verkaufspreises von den Anschaffungskosten mit 33.500 Euro - 20.000 Euro = 13.500 Euro; die Berechnung der Zinsen ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.430 Euro, womit die Finanzierung auf nahezu dieselbe Summe an Zahlungen (13.500 Euro + 2.430 Euro = 15.930 Euro) kommt wie das Leasing.
Bei der Steuerbelastung muss die unterschiedliche Behandlung von Leasing und Darlehensfinanzierung beachtet werden. Das Leasing führt zu einer Hinzurechnung beim Gewerbeertrag in Höhe von 15.840 Euro x 20 Prozent x 25 Prozent = 792 Euro, das Darlehen in Höhe von 2.430 Euro x 25 Prozent = 607 Euro; die Differenz führt zu einer Mehrsteuer beim Leasing in Höhe von 792 Euro - 607 Euro x 3,5 Prozent x 400 Prozent = 26 Euro (auf drei Jahre verteilt) und ist damit entscheidungsunerheblich.
Sinnvolle Alternative
Der Beispielsfall verdeutlicht den Erfolg des Leasing: Ohne nennenswerte finanzielle Nachteile wird im Vergleich zum Kauf eine höhere Eigenkapitalquote erreicht. Dem steht allerdings die Verpflichtung gegenüber, die ab dem Bilanzstichtag ausstehenden Leasingraten in die Anhangsangabe zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufzunehmen. Vor einer Kurskorrektur im Wege des Sale-and-Leaseback ist außerdem die Klärung mit dem Jahresabschlussprüfer zu empfehlen, ob es sich hierbei um eine berichtspflichtige Maßnahme handelt. Insofern erscheint das Umsteuern vom Kauf zum Leasing Fahrzeug für Fahrzeug als sinnvolle Alternative.
- Ausgabe 01/2015 Seite 24 (103.6 KB, PDF)