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Kündigungsrechte beim Leasing

23.12.2009 12:02 Uhr

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Kündigungsrechte beim Leasing

Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs führen dazu, dass sowohl dem Leasingnehmer als auch dem Leasinggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Doch für den Leasingnehmer ist Vorsicht geboten, denn der finanzielle Schaden könnte für ihn groß werden.

Bereits bei einer erheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs sehen die vereinbarten Leasingbedingungen meist ein beiderseitiges Kündigungsrecht im Fall eines Schadens vor, dessen schadenbedingte Reparaturkosten einen gewissen prozentualen Anteil des Wiederbeschaffungswertes erreichen. Das Kündigungsrecht besteht für beide Vertragsteile. In der Praxis haben die Vertragsparteien häufig Kündigungsrechte bei Reparaturkosten in Höhe von mehr als 60 Prozent des Wiederbeschaffungswertes vereinbart. Die Rechtsprechung hält jedenfalls ein Kündigungsrecht erst bei Reparaturkosten von 80 Prozent des Zeitwertes für unangemessen.

Je früher, desto kostspieliger

Diese Vereinbarungen haben für den Leasingnehmer nicht nur vorteilhafte Folgen. So wird in der Literatur darüber diskutiert, dass dem Leasingnehmer die Entscheidung darüber überlassen bleiben müsste, ob er den Leasingvertrag auch beenden will, wenn das geleaste Fahrzeug noch reparaturfähig ist, und er es nach einer Reparatur lieber behalten, den Leasingvertrag fortsetzen und weiter die Leasingraten bis zum ursprünglichen Vertragsende zahlen möchte. Dahinter stehen mitunter harte finanzielle Fakten. Anderenfalls nämlich würde den Leasingnehmer durch die Kündigung des Leasingvertrages ein erheblicher Schaden treffen. Auch im Fall einer vorzeitigen Kündigung schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Restamortisation, das heißt das volle Vertragsinteresse. Anders ausgedrückt: Je früher der Vertrag durch Kündigung vorzeitig beendet wird, desto wirtschaftlich ungünstiger ist die „Endabrechnung“ für den Leasingnehmer – und das auch noch ohne die Möglichkeit, das Fahrzeug weiter nutzen zu können.

Klauseln im Leasingvertrag, die dem Leasinggeber in den angesprochenen Fällen ein Kündigungsrecht auch gegen den ausdrücklichen Willen des Leasingnehmers zusprechen, verstoßen daher nach ganz überwiegender Auffassung gegen § 307 BGB (Inhaltskontrolle AGB).

Insoweit ist auch Vorsicht geboten bei der Verwendung von Aufhebungsverträgen. Häufig wird in den AGB vereinbart, dass der Leasinggeber anstelle einer Kündigung des Vertrags vom Leasingnehmer den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung verlangen kann; zum Teil wird sogar ein Kündigungsrecht des Leasinggebers vereinbart, für den Fall, dass der Leasingnehmer bei einem Fahrzeugschaden von mindestens 60 Prozent des Zeitwertes dem Angebot eines Aufhebungsvertrages nicht zustimmt.

Zur Vollamortisierung verpflichtet

Auch bei dieser Vertragsvariante ist für den Leasingnehmer Vorsicht geboten. Der Leasinggeber hat den Vorteil, dass er bei dem „Aufhebungsmodell“ die konkrete Berechnung seines Ausgleichsanspruchs in Bezug auf seinen bis zur Aufhebung noch nicht amortisierten Gesamtaufwand nicht im Einzelnen darlegen muss. Für den Leasingnehmer bietet dieser überhaupt keinen Vorteil; er ist weiterhin zur Vollamortisierung verpflichtet. Das „kleinere Übel“ ist da doch die Kündigung, weil der Leasingnehmer so wenigstens anhand der konkreten Schadenberechnung des Leasinggebers die Positionen im Detail nachvollziehen kann.

Der Leasingnehmer muss also aufpassen: je kürzer die Laufzeit des Vertrags, desto teurer kommt wegen der Vollamortisation eine vorzeitige Kündigung. Dies umso mehr, als der Leasingnehmer den Haftungsschaden auch nicht vom Unfallverursacher – selbst nicht bei dessen Verschulden – ersetzt bekommt.

Selbst bei einem Totalschaden endet der Leasingvertrag nicht automatisch. Jedoch können auch in diesem Fall beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Ersatzleistungen von der eigenen Kaskoversicherung des Leasingnehmers oder von der gegnerischen Haftpflichtversicherung sind dem Leasingnehmer vom Leasinggeber nach § 255 BGB (Abtretung der Ersatzansprüche) in voller Höhe weiterzuleiten (so die einhellige Meinung der Rechtsprechung). Lehnt der Kaskoversicherer die Zahlung im Schadensfall – etwa wegen Vorsatz oder (gequotelt) wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers – ab oder hat der Leasingnehmer gar überhaupt keine Kaskoversicherung abgeschlossen, dann sind die wirtschaftlichen Folgen hart: Der Leasingnehmer schuldet auch hier in der Regel dem Leasinggeber die Vollamortisation. Das bedeutet, dass er dem Leasinggeber auch noch den Fahrzeugschaden ersetzen muss. Deshalb sehen die meisten Leasingbedingungen aus gutem Grunde den Abschluss einer Vollkaskoversicherung vor.

Am Rande sei erwähnt, dass die Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Kaskoversicherer im Sicherungsschein an den Leasinggeber abgetreten werden. Durch eine Klausel in den AGB ermächtigt der Leasingnehmer in den meisten Fällen den Leasinggeber, für sich einen Sicherungsschein über die Vollkaskoversicherung zu beantragen. Versicherer und Leasingnehmer haften dann dem Leasinggeber als Gesamtschuldner und der Leasinggeber muss im „Fall des Falles“ seine wirtschaftliche Befriedigung aus den abgetretenen Kaskoansprüchen erzielen.

Muss die Kaskoversicherung eintreten, hat sie nach überwiegender Ansicht nur den Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu erstatten; das heißt abzüglich Restwert und vereinbarter Selbstbeteiligung.

Bei der Entschädigungsleistung sind auch etwaige vom Leasinggeber zu erzielende Rabatte im Einkauf mit zu berücksichtigen, für den Fall, dass der Kaskoversicherer gemäß seinen Bedingungen eine Neupreisentschädigung zu leisten hat.

Zwischen Restwert- und Kilometerverträgen unterscheiden

Im Zusammenhang mit einer Vollamortisation ist zu unterscheiden zwischen Restwertverträgen und Kilometerabrechnungsverträgen.

Der Haftungsschaden (Vollamortisation) setzt sich bei einem Restwertvertrag zusammen aus den noch offenen abgezinsten restlichen Leasingraten bis zum regulären Ende des Leasingvertrags. Hinzu kommt ein eventuell vereinbarter kalkulierter Restwert abzüglich Vorteilsausgleich und ersparte Aufwendungen sowie abzüglich des Fahrzeugwertes, der dem Leasinggeber durch den Unfallverursacher oder aber den Leasingnehmer ersetzt wird.

Bei Kilometerverträgen ist bei der Berechnung des Vorteilsausgleichs die Differenz zwischen dem restlichen Fahrzeugwert und dem voraussichtlichen Wert des Fahrzeugs, den es bei vertragsmäßiger Beendigung gehabt hätte („hypothetischer Fahrzeugwert“), zu berücksichtigen.

Der Leasingnehmer kann diese Risiken am besten durch eine Leasingraten-Ausfallversicherung absichern. Angesichts der dargestellten finanziellen Folgen sicher eine sinnvolle „Vertragsergänzung“. Dr. Michael Ludovisy

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Regulierungsermessen des Kfz-Haftpflichtversicherers

Ein Versicherer darf im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung einen Schaden auch entgegen der Anweisungen seines Versicherungsnehmers (VN) regulieren. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht um ersichtlich unbegründete Ansprüche handelt, leicht nachweisbar und ohne Weiteres abzuwehren wären. Die Vernichtung von Originalfotos nach Scannen und elektronischer Archivierung stellt keine Beweisvereitelung dar. Gemäß § 10 V AKB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, im Namen des VN Schadensersatzansprüche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in dessen Namen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Der VN hätte nur dann Anspruch auf Ablehnung der Regulierung des Unfallgegners gehabt, wenn es sich um offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar und ohne Weiteres abzuwehren wären, gehandelt hätte.

AG Düsseldorf, Aktenzeichen 48 C 7891/08; SP 2009 374

Ausschluss der Haftung

Die Versicherung haftet nicht, wenn der Geschädigte am Verkehrsunfall ein beachtliches Mitverschulden trägt, weil er sich bewusst der Gefahr ausgesetzt hat, indem er als Beifahrer in das Fahrzeug eines sichtbar alkoholisierten Fahrers einstiegen ist und zudem den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat. Bereits das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts begründet ein beachtliches Mitverschulden, da allgemeinen Erkenntnissen entspricht, dass das Unterlassen des Anschnallens zu einer erheblichen Gefahrerhöhung für die Kraftfahrzeuginsassen führt. Solch eine erhebliche Gefahrerhöhung hat sich im entschiedenen Fall in den todbringenden Verletzungsfolgen, die bei dem Beifahrer eingetreten sind, realisiert. Darüber hinaus ist dem Beifahrer als Mitverschulden gemäß § 254 BGB bzw. § 9 StVG anzulasten, dass er sich einem erkennbar fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut hat.

LG Stralsund, Aktenzeichen 4 O 538/98 ;SP 2009, 392

Motorschaden aufgrund Ölverlustes als versicherter Kaskoschaden

Tritt aufgrund der Beschädigung der Ölwanne und des darauf folgenden Verlustes von Öl ein Motorschaden ein, so liegt ein vom Versicherungsschutz umfasster Unfallschaden vor. Der Versicherer wird nicht deshalb leistungsfrei, weil der VN den lauten Schlag auf die Ölwanne nicht vernommen hat und daher weitergefahren ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn dieser den Schlag zwar gehört hat, ihn aber wegen der Witterungsbedingungen ohnehin nicht hätte erkennen können. Der Schlag des harten Gegenstandes gegen die Ölwanne des Kfz ist ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis i.S.d. § 12 II e AKB, das letztendlich den Motorschaden adäquat kausal verursacht hat. Ein etwaiges Verschulden des Klägers würde an der rechtlichen Einordnung des Schadens als Unfallschaden nichts ändern.

AG Hamburg, Aktenzeichen 54 A C 124/08; SP 2009, 372

Fristbeginn der Anfechtung eines Verkehrszeichens

Die Frist zur Anfechtung eines Verkehrszeichens beginnt für einen Verkehrsteilnehmer erst dann zu laufen, wenn dieser erstmalig von dessen Regelungswirkung betroffen ist. Wie bei anderen öffentlichen Bekanntmachungen äußern Verkehrszeichen ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt erfassen kann, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Seine bisher vertretene Ansicht, die Rechtsbehelfsfristen würden ab Aufstellung bzw. Anbringung eines Verkehrszeichens für jedermann in Gang gesetzt und nach Ablauf eines Jahres enden mit der Folge, dass die durch das Zeichen verkörperte verkehrsbehördliche Anordnung nach Ablauf dieser Frist für jedermann unanfechtbar sei, hält der Senat nicht länger aufrecht.

VGH Kassel, Aktenzeichen 2 A 2307/07 ; VM 2009, 77

Keine GEZ-Befreiung für Kleinbus zur Behindertenbeförderung

Das Autoradio in einem Kleinbus einer Behinderteneinrichtung, der ausschließlich der Beförderung der behinderten Bewohner dient, gehört nicht zu den gebührenbefreiten Rundfunkempfangsgeräten, die „in der Einrichtung“ bereitgehalten werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eine Abweichung vom zwingenden Erfordernis einer räumlichen Bezogenheit nicht zu. Die von der Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 100 I BSHG a. F. vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert, entfernt sich zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen. Sie verkennt zudem, dass ein in ein Fahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird.

OVG Weimar, Aktenzeichen 1 ZKO 730/08; DÖV 2009, 958

Abschleppen eines verbotswidrig in Anwohnerparkzone geparkten Wagens

Wird ein Fahrzeug in einer Anwohnerparkzone ohne entsprechenden Parkausweis geparkt und kann die Berechtigung zum Parken nicht sofort geklärt bzw. das Wegfahren des unberechtigt abgestellten Fahrzeuges durch dessen Führer nicht alsbald herbeigeführt werden, so ist es verhältnismäßig, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wird. Etwas anderes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer tatsächlich einen zum Parken berechtigenden Ausweis besitzt.

OVG Münster, Aktenzeichen 5 A 1430/09; DVBL 2009, 1399 (LS)

Kein Abzug „neu für alt“bei Schadensersatz für Brille

Wird bei einem Verkehrsunfall die Brille eines Geschädigten zerstört, so hat dieser einen Ersatzanspruch für den Erwerb einer neuen Brille. Ein Abzug „neu für alt“ ist unzulässig. Ein Ausnahmefall, der einen Wertausgleich „neu für alt“ ausschließt, liegt nicht nur dann vor, wenn der Geschädigte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Mehrkosten der Neubeschaffung zu tragen. Vielmehr ist er auch dann unzulässig, wenn der Geschädigte aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf Ersatz und mangels Gebrauchtmarktes auf einen Neuerwerb angewiesen ist. In diesem Fall verbleibt ihm letztlich keine Dispositionsfreiheit bezüglich des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages.

LG Münster, Aktenzeichen 1 S 8/09; NZV 2009, 513

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